Gesamte Rechtsvorschrift TSchKV

Tierschutz-Kontrollverordnung

TSchKV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 TSchKV Geltungsbereich


Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane.

§ 2 TSchKV Kontrolle von Tierhaltungen


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.Unbeschadet der Kontrollanforderungen des Paragraph 35, Absatz 2 und 4 TSchG ist bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei dem betreffenden Tierhalter eine Nachkontrolle zwecks Überprüfung der Behebung des festgestellten Verstoßes nach Ablauf einer festzusetzenden Frist, jedenfalls innerhalb eines Jahres, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Nachkontrolle gemäß Abs. 1 ist § 7 nicht anzuwenden.Bei einer Nachkontrolle gemäß Absatz eins, ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.

§ 3 TSchKV Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben


  1. (1)Absatz eins,Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Bei dieser Nachkontrolle ist § 7 nicht anzuwenden.Die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TSchG hat mindestens 2 % der landwirtschafltichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften hinsichtlich der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen. Bei dieser Nachkontrolle ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen.Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Absatz eins, nicht einzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, der 1. Tierhaltungsverordnung, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß § 3 Abs. 3 erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.

§ 4 TSchKV Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen


  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd § 31 Abs. 1 TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.Die Behörde hat alle gemäß Paragraph 23, TSchG bewilligten Zoos, Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe sowie Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, TSchG gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
  2. (2)Absatz 2,Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 28, TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

§ 5 TSchKV Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung


Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.

§ 6 TSchKV Kontrollorgane


  1. (1)Absatz eins,Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004,, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, bedienen. Die Kontrollen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte bzw. über die für sie daraus relevanten Teile oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat zu erbringen. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. April 2020 einen Nachweis der Kenntnisse über die in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat erbringen. Sonstige Institutionen, die Ausbildungen oder Prüfungen über die in Anhang 1 Punkt B genannte Ausbildungen anbieten, müssen für die Abhaltung von Kursen und Prüfungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als geeignet anerkannt und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) veröffentlicht werden.Amtstierärzte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tierärztegesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den Nachweis der Kenntnisse der in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte bzw. über die für sie daraus relevanten Teile oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat zu erbringen. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 32, TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3, LMSVG, müssen ab 1. April 2020 einen Nachweis der Kenntnisse über die in Anhang 1 Punkt B genannten Inhalte oder die Absolvierung des Moduls Tierschutz des Universitätslehrgangs Tierärztliches Physikat erbringen. Sonstige Institutionen, die Ausbildungen oder Prüfungen über die in Anhang 1 Punkt B genannte Ausbildungen anbieten, müssen für die Abhaltung von Kursen und Prüfungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als geeignet anerkannt und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) veröffentlicht werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
  4. (4)Absatz 4,Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsder Name,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesland,
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß Paragraph 35, des Tierschutzgesetzes“,
    4. 4.Ziffer 4das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
    5. 5.Ziffer 5der Stempel der ausstellenden Behörde.
  5. (5)Absatz 5,Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des Paragraph 7, AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.

§ 7 TSchKV Durchführung der Kontrollen


Bei den Kontrollen sind insbesondere die im Anhang 2 angeführten Daten zu erheben.

§ 8 TSchKV Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen


  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden.

§ 9 TSchKV Personenbezogene Bezeichnungen


Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 10 TSchKV In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 5/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2008, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 220/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 sowie Anhang 1 Punkt B in der Fassung des BGBl. II Nr. 430/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Die Paragraphen 2, 3, Absatz eins, 4, Absatz eins und 6 Absatz 2, sowie Anhang 1 Punkt B in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Kontrollorgane nach § 6 Abs. 2, die am 1. April 2020 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen berechtigt waren Kontrollen vorzunehmen, verfügen über die nach dieser Verordnung erforderlichen Berechtigungen.Kontrollorgane nach Paragraph 6, Absatz 2,, die am 1. April 2020 nach den bis dahin geltenden Bestimmungen berechtigt waren Kontrollen vorzunehmen, verfügen über die nach dieser Verordnung erforderlichen Berechtigungen.

§ 11 TSchKV Umsetzungshinweis


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Abl. Nr. L 221 vom 8. August 1998 S. 23, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage

Anl. 1 TSchKV Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane


  1. 1.Ziffer einsStudienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
  2. 2.Ziffer 2Studium der Veterinärmedizin;
  3. 3.Ziffer 3Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
  4. 4.Ziffer 4Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
  5. 5.Ziffer 5Lehrberuf Tierpfleger;
  6. 6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
  7. 7.Ziffer 7aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:
  1. 1.Ziffer einsRechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
  2. 2.Ziffer 2Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
  3. 3.Ziffer 3Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
  4. 4.Ziffer 4Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
  5. 5.Ziffer 5Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.

Anl. 2 TSchKV Daten, die im Rahmen der Tierschutzkontrolle zu erheben sind


  1. 1.Ziffer einsName des Kontrollorgans und der von ihm beigezogenen Personen;
  2. 2.Ziffer 2Name des Halters;
  3. 3.Ziffer 3Name, Anschrift, Aufgabenbereich aller Betreuungspersonen;
  4. 4.Ziffer 4bei der Kontrolle anwesende Personen;
  5. 5.Ziffer 5Datum, Zeit und Dauer der Kontrolle;
  6. 6.Ziffer 6Art und Anzahl der Tiere;
  7. 7.Ziffer 7Alter des Haltungssystems bzw. dessen einzelner Elemente;
  8. 8.Ziffer 8Ausstattung, Zustand des Haltungssystems;
  9. 9.Ziffer 9Neu- oder Umbauten bestehender Haltungseinrichtungen nach In-Kraft-Treten des TSchG;
  10. 10.Ziffer 10Qualifikation und Anzahl der Betreuungspersonen;
  11. 11.Ziffer 11Durchgeführte Kontrolle des Tierhalters;
  12. 12.Ziffer 12Erfüllung von Aufzeichnungspflichten auf Grund des TSchG und anderer Rechtspflichten (z. B. Bestandverzeichnisse);
  13. 13.Ziffer 13Bewegungsfreiheit und Besatzdichte;
  14. 14.Ziffer 14Hygiene;
  15. 15.Ziffer 15Fütterung und Tränkung;
  16. 16.Ziffer 16Medizinische Behandlungen;
  17. 17.Ziffer 17Eingriffe;
  18. 18.Ziffer 18Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß § 24 TSchG ergeben;Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 24, TSchG ergeben;
  19. 19.Ziffer 19Erkennbare Erkrankungen, Verletzungen, Missbildungen, Verhaltensstörungen;
  20. 20.Ziffer 20Gesamteindruck zum Wohlbefinden der Tiere;
  21. 21.Ziffer 21vorgefundene tote Tiere, soweit feststellbar Zeit und Ursache des Todes;
  22. 22.Ziffer 22sonstige Bemerkungen zur Tierhaltung, insbesondere Art, Ausmaß, Schwere und Dauer eines Verstoßes nach Einschätzung des Kontrollorgans, Bemerkungen zur Mitwirkung des Halters bei der Kontrolle, insbesondere Vermerk über Behinderungen, Verhinderungen oder sonstige Zwischenfälle bei der Kontrolle;
  23. 23.Ziffer 23Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß § 38 TSchG.Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß Paragraph 38, TSchG.

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