Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
1.Ziffer einsName des Kontrollorgans und der von ihm beigezogenen Personen;
2.Ziffer 2Name des Halters;
3.Ziffer 3Name, Anschrift, Aufgabenbereich aller Betreuungspersonen;
4.Ziffer 4bei der Kontrolle anwesende Personen;
5.Ziffer 5Datum, Zeit und Dauer der Kontrolle;
6.Ziffer 6Art und Anzahl der Tiere;
7.Ziffer 7Alter des Haltungssystems bzw. dessen einzelner Elemente;
8.Ziffer 8Ausstattung, Zustand des Haltungssystems;
9.Ziffer 9Neu- oder Umbauten bestehender Haltungseinrichtungen nach In-Kraft-Treten des TSchG;
10.Ziffer 10Qualifikation und Anzahl der Betreuungspersonen;
11.Ziffer 11Durchgeführte Kontrolle des Tierhalters;
12.Ziffer 12Erfüllung von Aufzeichnungspflichten auf Grund des TSchG und anderer Rechtspflichten (z. B. Bestandverzeichnisse);
13.Ziffer 13Bewegungsfreiheit und Besatzdichte;
14.Ziffer 14Hygiene;
15.Ziffer 15Fütterung und Tränkung;
16.Ziffer 16Medizinische Behandlungen;
17.Ziffer 17Eingriffe;
18.Ziffer 18Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß § 24 TSchG ergeben;Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß Paragraph 24, TSchG ergeben;
20.Ziffer 20Gesamteindruck zum Wohlbefinden der Tiere;
21.Ziffer 21vorgefundene tote Tiere, soweit feststellbar Zeit und Ursache des Todes;
22.Ziffer 22sonstige Bemerkungen zur Tierhaltung, insbesondere Art, Ausmaß, Schwere und Dauer eines Verstoßes nach Einschätzung des Kontrollorgans, Bemerkungen zur Mitwirkung des Halters bei der Kontrolle, insbesondere Vermerk über Behinderungen, Verhinderungen oder sonstige Zwischenfälle bei der Kontrolle;
23.Ziffer 23Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß § 38 TSchG.Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß Paragraph 38, TSchG.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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