Art. 159 EPÜ (weggefallen)

Europäisches Patentübereinkommen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Elfter Teil

Übergangsbestimmungen

ArtikelArt. 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

  1. (1)Absatz eins,Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen.
  2. (2)Absatz 2,Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre.
  3. (3)Absatz 3,Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.
EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.05.1979 bis 12.12.2007
Elfter Teil

Übergangsbestimmungen

ArtikelArt. 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

  1. (1)Absatz eins,Die in Artikel 169 Absatz 1 genannten Staaten bestellen ihre Vertreter im Verwaltungsrat; auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland tritt der Verwaltungsrat nicht später als zwei Monate nach Inkrafttreten des Übereinkommens zusammen, um insbesondere den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ernennen.
  2. (2)Absatz 2,Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens ernannten Präsidenten des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre.
  3. (3)Absatz 3,Die Amtszeit eines gewählten Mitglieds des ersten nach Inkrafttreten des Übereinkommens gebildeten Präsidiums des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre und die Amtszeit eines weiteren gewählten Mitglieds dieses Präsidiums vier Jahre.
EPÜ seit 12.12.2007 weggefallen.

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