(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(2)Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorstand und die Hauptversammlung haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist vom Vorstand zu beaufsichtigen.(2)Absatz 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft besteht aus1.Ziffer einsdem Vorsitzenden,2.Ziffer 2dessen Stellvertreter,3.Ziffer 3zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie4.Ziffer 4jeweils einem Mitglied aus dem Kreisa)Litera ader Recht... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist von deren Vorsitzenden zumindest zweimal jährlich und überdies auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung jederzeit einzuberufen. Auf Anordnung des Vorsitzenden könn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.(2)Absatz 2,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in... mehr lesen...
Paragraph 49 e, Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über1.Ziffer einsdie Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablau... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigten Personen insoweit ermächtigt, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach § 49 Abs. 1 und 1a und § 50 Abs. 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders1.Ziffer einsdie Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:a)Litera adie Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses;b)Litera bdie Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer, der Delegierten zur Vertreterver... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann vorsehen, dass die Wahlen nach § 24 Abs. 1 auch im Weg der Übermittlung eines verschlossenen Kuverts an die Rechtsanwaltskammer erfolgen können (Briefwahl). Beabsichtigt ein Kammermitglied, sein Wahlrecht im Weg der Briefwahl auszuü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Plenarversammlung der Kammermitglieder werden1.Ziffer einsder Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter, die dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und die Rechnungsprüfer durch alle Kammermitglieder,2.Ziffer 2die übrigen Mitglieder de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils un... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren1.Ziffer einsdie Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,die Aufnahme von Beweisen gemäß Paragraph 104,,2.Ziffer 2das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagna... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durch... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind verboten.(2)Absatz 2Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirek... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997, tritt mit 1.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es können gefördert werden1.Ziffer einsInvestitionena)Litera azum effizienten Einsatz von Energie,b)Litera bzur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,c)Litera czu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, dieIm Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen erm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.(1a)Absatz eins a,Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:1.Ziffer einsfür Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Ge... mehr lesen...
1. Richtlinien und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1:1. Richtlinien und Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins :,a)Litera aRichtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. Nr. L 95 vom 21.04.1993 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur zahnärztlichen Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über1.Ziffer einsden zahnmedizinisch relevanten Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung (Anamnese),2.Z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut1.Ziffer einsder jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 39 Abs. 1 ... mehr lesen...
§ 40l.Paragraph 40 l, Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2023/955 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der genannten Verordnung zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14), Auftrag- und Unt... mehr lesen...
§ 40e.Paragraph 40 e, Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF- und KSF-Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln. mehr lesen...
§ 40d.Paragraph 40 d, Werden ARF- oder KSF-Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF- oder KSF-Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenz... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mitteilungen auf ARF- oder KSF-Leistungen1.Ziffer einshaben unverzüglich zu erfolgen,2.Ziffer 2sind als ARF- oder KSF-Mitteilungen zu kennzeichnen und3.Ziffer 3ausschließlich auf die neu angelegten ARF- oder KSF-Leistungsangebote zu melden.(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in § 25 Abs.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nic... mehr lesen...
§ 40a.Paragraph 40 a, Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt: Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:1.Ziffer einsGelddarlehen;2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, sowei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF-Leistungen), sind eigene ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:Die Mitteilung (Paragraph 23, Absatz 2,) der leistenden Stelle (Paragraph 16,) hat zu enthalten:1.Ziffer einswenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist und nicht u... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 § 0 gültig von 30.07.2026 bis 31.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/... mehr lesen...