(1)Absatz einsHaben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist diese Rechtswahl für die Beurteilung1.Ziffer einsder Gültigkeit und der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, soweit sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:1.Ziffer einsdie wesentlic... mehr lesen...
(1)Absatz eins1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (Paragrap... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Körperschaftsteuer vom Einkommen (§ 7 Abs. 2) oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 21 beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%.Die Körperschaftsteuer vom Einkommen (Paragraph 7, Absatz 2,) oder vom Ges... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.(2)Absatz 2,§ 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 49 und 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden.Die Paragraphen 49 und 59 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, ... mehr lesen...
Die Beglaubigung von Unterschriften und die Vidimirung von Abschriften können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 Z 3, § 1a, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4, der an § 7 Abs. 1 angefügte Satz, § 7 Abs. 6 letzter Satz, § 7 Abs. 7 und die im § 13 Abs. 4 anstelle des letzten Satzes tretenden Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH sowi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus:1.Ziffer einsMitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,2.Ziffer 2Ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie diesem Bundesgesetz unterliegenden gesicherten Ansprüche gegen den Arbeitgeber (gegen die Insolvenzmasse) gehen, soweit sie nicht bestritten sind, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds mit der Antragstellung (§ 6 Abs. 1), sind die gesicherten Ansprüche nach § 1 Abs. 5 anzumelden, mit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen mit 1. Jänner 1968 in Kraft.(2)Absatz 2,In Kraft treten die Bestimmungen übera)Litera adas Verb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsdiesem Bundesgesetz oder2.Ziffer 2den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder3.Ziffer 3den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oderden Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Jede zuständige Stelle gemäß Abs. 2 kann Kontrollkarten beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellen. Aufgrund der Bestellung hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, die Landespolizeidirektion zuständig.(Anm. : Abs. 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Berechtigung, an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen (Fahrlehrberechtigung), darf nur Personen erteilt werden,1.Ziffer einsbei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen,bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:1.Ziffer einsDaten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:a)Litera aBezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu leiten. Er hat die Wahrnehmung aller sich aus kraftfahrrechtlichen Bundesgesetzen und aus den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, dieEine Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, diea)Litera aösterreichische Staatsbürger sind und das 27. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Alle Unternehmen, die Fahrzeuge einsetzen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, unterliegen einem Risikoeinstufungssystem im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/22/EG. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der vo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wennDie Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenna)Litera adas höchste zulässige Gesamtgewicht, die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein, daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muß aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, ... mehr lesen...
Paragraph 79, Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht län... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz betreffend Herstellung, Verteilung und Ausgabe der Begutachtungsplaketten sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Datenbank (Begutachtungsplakettendatenbank) durchzuführen. Die ermächtigte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen1.Ziffer einsAnhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,2.Ziffer 2Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,3.Ziffer 3selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Tran... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,1.Ziffer einsob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, wie insbesondere dann, wenn aus einer Verkehrsunfallmeldung ersichtlich ist, dass das Fahrzeug schwere Beschädigungen, wie zB gravierende Verformung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesene... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch auszusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Genehmigungsdatenbank wird von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführt und ist Teil der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4a. In der Genehmigungsdatenbank sind die Genehmigungsdaten oder d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis hat für von ihm in den Handel gebrachte Fahrzeuge eine Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der jeweils anzuwendenden Betriebserlaubnisrichtlinie auszustellen. Der Inhaber einer EG-Betriebserlaubnis oder sein gemäß § 29 Abs. 2 in Österreich ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Motorfahrräder müssen mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.(2)Absatz 2,Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§§ 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft.Paragraphen 14 und 16 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa ... mehr lesen...
Paragraph 19, Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich; im Fall der Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz (§ 18 Abs. 2) ist insofern bis z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durch... mehr lesen...
1.Ziffer einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1985 in Kraft.2.Ziffer 2Durchführungsverordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten.3.Ziffer 3Die Verordnung des Bundesministers für J... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren, Mindest- und Höchstgebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tari... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:a)Litera aderjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,b)Litera bderjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht undc)Litera cbei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.(2)Absatz 2Hievon treten folgende Ausnahmen ein:1.Ziffer einsWird der Streitwert gemäß § 7 oder § 7a RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage beträgt:1.Ziffer eins750 Euro beia)Litera aStreitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstige... mehr lesen...
(1)Absatz einsZahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:1.Ziffer einsbei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger);bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:1.Ziffer einshinsichtlich der Pauschalgebührena)Litera afür das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kra... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 14 Abs. 7, § 18 Abs. 8, § 31a Abs. 10 bis 12, § 40a erster Satz und § 60 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 18, Absatz 8,, Paragraph 31 a, Absatz 10 bis 12, Paragraph 40 a, erste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.(2)Absatz 2Die §§ 76, 77 und 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgese... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.(2)Absatz 2Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Ansp... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder we... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560... mehr lesen...
(1)Absatz einsErwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicher... mehr lesen...