Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 14.06.2026

Gesetze 1-1 von 1

11 Paragrafen zu Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) aktualisiert


§ 29 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt in Kraft:1.Ziffer einsim Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;die Paragraphen 6, Absatz 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie 26 Abs... mehr lesen...


§ 27 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002; Gesetz BGBl I Nr 84/2024;... mehr lesen...


§ 20 Sbg. PMG 2014 § 20

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist das nach deren Organisationsvorschriften zuständige Organ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg - im Folgenden kurz als Landwirtschaftskammer bezeichnet -, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Landesregierung ist gegenüber ... mehr lesen...


§ 19 Sbg. PMG 2014 § 19

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafung aufzutra... mehr lesen...


§ 17 Sbg. PMG 2014 § 17

(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Ges... mehr lesen...


§ 16 Sbg. PMG 2014 § 16

Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:1.den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie den bestellten Pflanzenschutzorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgabena)das jed... mehr lesen...


§ 15 Sbg. PMG 2014 § 15

(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw... mehr lesen...


§ 14 Sbg. PMG 2014 § 14

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderli... mehr lesen...


§ 6 Sbg. PMG 2014 § 6

(1) Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden. (2) Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur verwendet werden, wenn diese im Besitz einer gültigen Ausbildungsbe... mehr lesen...


§ 3a Sbg. PMG 2014

(1)Absatz einsDie beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen. Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Artikel 67, Absatz e... mehr lesen...


Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2025 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.06.26
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