Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 14.06.2026

Gesetze 1-3 von 3

3 Paragrafen zu Maklergesetz (MaklerG) aktualisiert


§ 39 MaklerG Informationspflicht

(1)Absatz einsDer Personalkreditvermittler ist verpflichtet, spätestens bei der Zuzählung des vermittelten Kredits dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.(2)Absatz 2Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer1.Ziffer einsdem Kreditvermittler kei... mehr lesen...


§ 41 MaklerG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Ziffer eins und Paragraph 31 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, treten ... mehr lesen...


§ 34 MaklerG Wirksamkeit des Kreditvermittlungsvertrags

(1)Absatz einsDer Kreditvermittlungsvertrag ist nur rechtswirksam, wenn er schriftlich in ein und derselben Sprache verfaßt ist und ausdrücklich auf die Vermittlung eines Kredits oder eines Darlehens lautet. Eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber hergestellte Übersetzung des Kreditv... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.06.26

42 Paragrafen zu BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) aktualisiert


§ 58 BFA-VG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben für Daten, die in ihrem Auftrag im Zentralen Fremdenregisters gemäß § 101 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 verarbeitet werden, auch ab 1. Jänner 2014 Auftr... mehr lesen...


§ 56 BFA-VG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttrete... mehr lesen...


§ 52 BFA-VG Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht

(1)Absatz eins,Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder... mehr lesen...


§ 53 BFA-VG Kostenersatz

(1)Absatz eins,Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entgegensteht – zu ersetzen:Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 47, der Asyl- und Migrati... mehr lesen...


§ 55 BFA-VG Verweisungen

§ 55.Paragraph 55, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 47 BFA-VG Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

(1)Absatz eins,Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudroh... mehr lesen...


§ 49 BFA-VG Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt

(1)Absatz eins,Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.Ein ... mehr lesen...


§ 42 BFA-VG Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

(1)Absatz eins,Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist ... mehr lesen...


§ 43 BFA-VG Anordnung zur weiteren Vorgangsweise

(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass1.Ziffer einsim Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzuf... mehr lesen...


§ 46 BFA-VG Abnahme von Karten

§ 46.Paragraph 46, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organ... mehr lesen...


§ 38 BFA-VG Durchsuchen von Personen

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Si... mehr lesen...


§ 39 BFA-VG Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind ... mehr lesen...


§ 40 BFA-VG Festnahme

(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1.Ziffer einsgegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,2.Ziffer 2wenn dieser Auflagen ge... mehr lesen...


§ 33 BFA-VG Internationaler Datenverkehr

(1)Absatz eins,Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28 an bestimmte Empfänger ab... mehr lesen...


§ 34 BFA-VG Festnahmeauftrag

(1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1.Ziffer einsAuflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oderAuflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder2.Ziffer 2sich nicht rechtmäßig im Bundesgeb... mehr lesen...


§ 35a BFA-VG Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

(1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers a... mehr lesen...


§ 30 BFA-VG Mitteilungspflichten der Behörden

(1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 24 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.Die Sicherheitsbeh... mehr lesen...


§ 31 BFA-VG Verständigungspflichten

(1)Absatz eins,Eine Mitteilung gemäß § 30 Abs. 5 hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem... mehr lesen...


§ 28 BFA-VG Zentrale Verfahrensdatei

(1)Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit bes... mehr lesen...


§ 25 BFA-VG Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verst... mehr lesen...


§ 27 BFA-VG Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

(1)Absatz eins,Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:1.Ziffer einsNamen,2.Ziffer 2Geschlecht,3.Ziffer 3frühere Namen,4.Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,4a.Ziffer 4 aSterbedatum,5.Ziffer 5Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Aus... mehr lesen...


§ 24 BFA-VG Erkennungsdienstliche Behandlung

(1)Absatz eins,Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05... mehr lesen...


§ 18 BFA-VG Aufschiebende Wirkung

(1)Absatz eins,Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensveror... mehr lesen...


§ 19 BFA-VG Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten

(1)Absatz eins,Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005).Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005).(2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs... mehr lesen...


§ 20 BFA-VG Vorbringen in der Beschwerde

(1)Absatz eins,Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,1.Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde g... mehr lesen...


§ 21 BFA-VG Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

(1)Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.(2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 A... mehr lesen...


§ 22 BFA-VG Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib

(1)Absatz eins,Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der das Recht auf Verbleib eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. §... mehr lesen...


§ 16 BFA-VG Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

(1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine... mehr lesen...


§ 12 BFA-VG Bescheide

§ 12.Paragraph 12, Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet... mehr lesen...


§ 13 BFA-VG Kooperation eines Fremden

(1)Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.(2)Absatz 2,Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem erst... mehr lesen...


§ 14 BFA-VG Grundsätze bei der Vollziehung

§ 14.Paragraph 14, Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, ... mehr lesen...


§ 12a BFA-VG Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen

§ 12a.Paragraph 12 a, Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen ang... mehr lesen...


§ 10 BFA-VG Handlungsfähigkeit

(1)Absatz eins,Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichische... mehr lesen...


§ 11 BFA-VG Zustellungen

(1)Absatz eins,Die Organisationseinheit des Bundesamtes, in der sich der Antragsteller befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Antragsteller oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zuste... mehr lesen...


§ 5 BFA-VG Landespolizeidirektionen

§ 5.Paragraph 5, Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG, § 5 VVG, § 40 oder § 40a und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in dere... mehr lesen...


§ 7 BFA-VG Bundesverwaltungsgericht

(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über1.Ziffer einsBeschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,2.Ziffer 2Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,3.Ziffer 3Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß d... mehr lesen...


§ 8 BFA-VG Revision

§ 8.Paragraph 8, Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zu... mehr lesen...


§ 9 BFA-VG Schutz des Privat- und Familienlebens

(1)Absatz eins,Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maß... mehr lesen...


§ 2 BFA-VG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins und ... mehr lesen...


§ 3 BFA-VG Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

(1)Absatz eins,Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.(2)Absatz 2,Dem Bundesamt obliegen1.Ziffer einsdie Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,2.Ziffer 2die Zu... mehr lesen...


§ 1 BFA-VG Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder... mehr lesen...


BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.06.26

11 Paragrafen zu Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) aktualisiert


§ 29 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt in Kraft:1.Ziffer einsim Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;die Paragraphen 6, Absatz 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie 26 Abs... mehr lesen...


§ 27 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002; Gesetz BGBl I Nr 84/2024... mehr lesen...


§ 20 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer Salzburg, auch als Pflanzenschutzstelle, weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.(2)Absatz 2,Die der Landwirtschaftskammer Salzburg, auch als Pflanzenschutzstelle, zugewiesenen Angelege... mehr lesen...


§ 19 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Besteht der begründete Verdacht, dass den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder behördlichen Anordnungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde der zuwiderhandelnden Person unabhängig von einer Bestrafu... mehr lesen...


§ 17 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden, der Pflanzenschutzstelle und von anerkannten Pflanzenschutzeinrichtungen sowie die bestellten Pflanzenschutzorgane sind im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben berechtigt, zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen... mehr lesen...


§ 16 Sbg. PMG 2014

Die Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln sind verpflichtet:1.Ziffer einsden Organen der Überwachungsbehörden und den bestellten oder anerkannten Überwachungsorganen im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Aufgabena)Litera adas jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeit... mehr lesen...


§ 15 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung einzelner oder aller Behörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als so... mehr lesen...


§ 14 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sind die Landesregierung, die Landwirtschaftskammer Salzburg (als Pflanzenschutzstelle) sowie die Bezirksverwaltungsbehörden (Überwachungsb... mehr lesen...


§ 6 Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres und Schwangere dürfen Pflanzenschutzmittel nicht verwenden. (2)Absatz 2,Pflanzenschutzmittel dürfen von beruflichen Verwendern oder Verwenderinnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur verwendet werden, wenn diese im Besitz einer gül... mehr lesen...


§ 3a Sbg. PMG 2014

(1)Absatz eins,Die beruflichen Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln haben Aufzeichnungen gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen. Die beruflichen Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln haben Au... mehr lesen...


Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 (Sbg. PMG 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 49/2026 § 0 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.06.26
Gesetze 1-3 von 3