§ 35a BFA-VG Auftrag zur Auswertung von Datenträgern

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines AsylwerbersAntragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines AsylwerbersAntragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.09.2018 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines AsylwerbersAntragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines AsylwerbersAntragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.

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