Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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