1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL
1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 BFA-VG Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.
§ 2 BFA-VG Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 4 FPG.
- (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Absatz 2, AsylG 2005,
- 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, undParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und
- 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, 2, 2 a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Absatz 5, Ziffer 3, FPG.
2. Hauptstück Zuständigkeiten
§ 3 BFA-VG Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
- (1)Absatz eins,Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
- (2)Absatz 2,Dem Bundesamt obliegen
- 1.Ziffer einsdie Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
- 2.Ziffer 2die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,
- 3.Ziffer 3die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,
- 4.Ziffer 4die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a,,
- 5.Ziffer 5die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
- 6.Ziffer 6die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Artikel 37, der Verfahrensverordnung,
- 7.Ziffer 7die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
- 8.Ziffer 8die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 unddie Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
- 9.Ziffer 9die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
- (3)Absatz 3,Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
§ 4 BFA-VG Vertretungsbehörden
- (1)Absatz einsIm Ausland obliegt
- 1.Ziffer einsdie Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowiedie Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (Paragraph 88, FPG) und Konventionsreisepässen (Paragraph 94, FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie
- 2.Ziffer 2die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG)die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Paragraph 96, FPG)
den österreichischen Vertretungsbehörden. - (2)Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Absatz eins, richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
- (3)Absatz 3Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
§ 4a BFA-VG
§ 4a.Paragraph 4 a, Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, und die Justizwache gemäß § 13a StVG. Sonstige Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, und die Justizwache gemäß Paragraph 13 a, StVG.
§ 5 BFA-VG Landespolizeidirektionen
§ 5.Paragraph 5, Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG, § 5 VVG, § 40 oder § 40a und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß § 5 VVG gelten §§ 78 und 79 FPG sinngemäß. Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß Paragraph 76, FPG, Paragraph 5, VVG, Paragraph 40, oder Paragraph 40 a und der Abschiebung eines Fremden gemäß Paragraph 46, FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Für den Vollzug des Zwangsmittels der Haft gemäß Paragraph 5, VVG gelten Paragraphen 78 und 79 FPG sinngemäß.
§ 6 BFA-VG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 6.Paragraph 6, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
§ 7 BFA-VG Bundesverwaltungsgericht
- (1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- 1.Ziffer einsBeschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- 2.Ziffer 2Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
- 3.Ziffer 3Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
- 4.Ziffer 4Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- 5.Ziffer 5Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 9 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
- (2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.
§ 8 BFA-VG Revision
§ 8.Paragraph 8, Gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide oder Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.
3. Hauptstück Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 9 BFA-VG Schutz des Privat- und Familienlebens
- (1)Absatz eins,Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
- (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.Ziffer einsdie Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- 2.Ziffer 2das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- 3.Ziffer 3die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- 4.Ziffer 4der Grad der Integration,
- 5.Ziffer 5die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- 6.Ziffer 6die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- 7.Ziffer 7Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- 8.Ziffer 8die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- 9.Ziffer 9die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
- (3)Absatz 3,Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
- (5)Absatz 5,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
- (6)Absatz 6,Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
§ 10 BFA-VG Handlungsfähigkeit
- (1)Absatz eins,Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
- (2)Absatz 2,In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
- (3)Absatz 3,Ein unbegleiteter Minderjähriger ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzureichen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Verfahrensvertreter (§ 49 Abs. 2) und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.Ein unbegleiteter Minderjähriger ist berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzureichen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43,). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Verfahrensvertreter (Paragraph 49, Absatz 2,) und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. 4 Z 21, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
§ 11 BFA-VG Zustellungen
- (1)Absatz eins,Die Organisationseinheit des Bundesamtes, in der sich der Antragsteller befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Antragsteller oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Die Organisationseinheit des Bundesamtes, in der sich der Antragsteller befindet oder die Unterkunft oder die Betreuungseinrichtung des Bundes, in der der Antragsteller oder Fremde versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
- (2)Absatz 2,Bis zur Verständigung gemäß § 29 Z 5 AsylG 2005, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen ist, sind Ladungen nur dem Antragsteller persönlich und – soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder der Antragsteller an den Verfahrensvertreter (§ 49) verwiesen wurde – einem Verfahrensvertreter zuzustellen. Hat der Antragsteller auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Verfahrensvertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Antragsteller dies wünscht.Bis zur Verständigung gemäß Paragraph 29, Ziffer 5, AsylG 2005, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz abgeschlossen ist, sind Ladungen nur dem Antragsteller persönlich und – soweit eine Vertretung nach Paragraph 10, vorliegt oder der Antragsteller an den Verfahrensvertreter (Paragraph 49,) verwiesen wurde – einem Verfahrensvertreter zuzustellen. Hat der Antragsteller auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Verfahrensvertreter über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Antragsteller dies wünscht.
- (3)Absatz 3,Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 145/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
- (5)Absatz 5,Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Verfahrensvertreter (§ 49) oder eine nach den zivilrechtlichen Bestimmungen berufene Stelle (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Verfahrensvertreter (Paragraph 49,) oder eine nach den zivilrechtlichen Bestimmungen berufene Stelle (Paragraph 10,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
- (6)Absatz 6,Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
- (7)Absatz 7,Ein Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse oder, wenn der Fremde durch einen Verfahrensvertreter oder Rechtsberater vertreten ist, an diesen zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.Ein Antragsteller, dem das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 10, oder 68 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse oder, wenn der Fremde durch einen Verfahrensvertreter oder Rechtsberater vertreten ist, an diesen zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.
- (8)Absatz 8,Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
- (9)Absatz 9,Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
§ 12 BFA-VG Bescheide
§ 12.Paragraph 12, Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 33 VwGVG wiedereingesetzt zu werden. Die Bescheide des Bundesamtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 33, VwGVG wiedereingesetzt zu werden.
§ 12a BFA-VG Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
§ 12a.Paragraph 12 a, Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden. Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Artikel 22, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Artikel 13, der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (Paragraph 39 a, AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.
§ 13 BFA-VG Kooperation eines Fremden
- (1)Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung hat der Fremde am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.
- (2)Absatz 2,Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
- (3)Absatz 3,Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 23 NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Art. 25 der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, NAG) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Artikel 25, der Verfahrensverordnung bleibt unberührt.
- (4)Absatz 4,Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
- (5)Absatz 5,Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist unbeschadet der Verfahrensverordnung auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
- (6)Absatz 6,Ein unbegleiteter Minderjähriger hat, soweit er dazu in der Lage ist, an sämtlichen Maßnahmen zur Suche nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat, unabhängig davon, von wem diese geführt wird, mitzuwirken; die diesbezüglichen Ergebnisse sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen, soweit sie ihm nicht ohnehin zugänglich sind. Diese Mitwirkungspflicht besteht nicht, wenn die Suche nach dem Familienangehörigen nicht im Interesse des Kindeswohles gelegen ist.
§ 14 BFA-VG Grundsätze bei der Vollziehung
§ 14.Paragraph 14, Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten. Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Artikel 2, 3 und 8 EMRK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005, dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG, der Asyl- und Migrationsmanagement-, der Verfahrens- und der Statusverordnung besonders zu beachten.
4. Hauptstück Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG
§ 15 BFA-VG
- (1)Absatz einsIn Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die §§ 13 Abs. 3, 37, 45 Abs. 2 und 3 AVG gelten. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.In Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die Paragraphen 13, Absatz 3,, 37, 45 Absatz 2 und 3 AVG gelten. Der Antragsteller hat auf Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.
- (2)Absatz 2Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
- (3)Absatz 3Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.Entscheidungen gemäß Absatz eins, sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.
- (4)Absatz 4Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
- (5)Absatz 5Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen des Empfangsstaates.
5. Hauptstück Beschwerdeverfahren
§ 16 BFA-VG Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
- (1)Absatz eins,Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. 67 Abs. 7 lit. a der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Artikel 67, Absatz 7, Litera a, der Verfahrensverordnung zehn Tage; dies gilt auch für eine Beschwerde gegen die mit dem Bescheid allenfalls verbundenen Spruchpunkte.
- (2)Absatz 2,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen
- 1.Ziffer einseinen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wird,einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz, zu dessen Prüfung Österreich nicht zuständig ist, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wird,
- 2.Ziffer 2einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005,einen Bescheid über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005,
- 3.Ziffer 3eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (§ 5 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) undeine Überstellungsentscheidung gemäß Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) und
- 4.Ziffer 4die mit diesen Entscheidungen allenfalls verbundenen Spruchpunkte
beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Z 1 und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Z 1 gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des § 59 Abs. 3 FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Abs. 1 bleiben unberührt.beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG zwei Wochen, wenn die Entscheidung in den Fällen der Ziffer eins und 2 jeweils mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Ziffer eins, gilt auch, wenn von der Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf Grund des Paragraph 59, Absatz 3, FPG abgesehen wurde. Kürzere Beschwerdefristen gemäß Absatz eins, bleiben unberührt. - (3)Absatz 3,Wird gegen eine ablehnende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienangehörigen Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. 4 Z 37, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
§ 18 BFA-VG Aufschiebende Wirkung
- (1)Absatz eins,Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
- (3)Absatz 3,Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
- (4)Absatz 4,Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennDie aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- 1.Ziffer einsdie sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- 3.Ziffer 3Fluchtgefahr besteht.
- (5)Absatz 5,Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
- (6)Absatz 6,Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
- (7)Absatz 7,Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
- (8)Absatz 8,Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.
§ 19 BFA-VG Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten
- (1)Absatz eins,Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005).Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005).
- (2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dassDie Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 59, Absatz 2 und 61 Absatz 2, der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
- 1.Ziffer einsandere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oderandere als nach Artikel 62, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
- 2.Ziffer 2andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.andere als nach Artikel 60, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.
§ 20 BFA-VG Vorbringen in der Beschwerde
- (1)Absatz eins,Unbeschadet der Verfahrensverordnung sowie der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- 1.Ziffer einswenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- 2.Ziffer 2wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- 3.Ziffer 3wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- 4.Ziffer 4wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
- (2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
- (3)Absatz 3,Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
§ 21 BFA-VG Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
- (1)Absatz eins,Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
- (2)Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen oder als unzulässig abgelehnt wurde, oder gegen Überstellungsentscheidungen binnen acht Wochen.
- (2a)Absatz 2 a,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt binnen drei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen
- 1.Ziffer einsdie Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (§ 7 AsylG 2005), ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,die Flüchtlingseigenschaft entzogen wurde (Paragraph 7, AsylG 2005), ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
- 2.Ziffer 2der Status subsidiären Schutzes entzogen wurde (§ 9 AsylG 2005), oderder Status subsidiären Schutzes entzogen wurde (Paragraph 9, AsylG 2005), oder
- 3.Ziffer 3gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.gegen Fremde, deren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet war, eine Rückkehrentscheidung erlassen oder die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde.
Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Art. 14 Abs. 1 lit. b der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.Diese Frist kann überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung der Beschwerde erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG. Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen die Flüchtlingseigenschaft wegen eines Ausschlussgrundes (Artikel 14, Absatz eins, Litera b, der Statusverordnung) entzogen wurde, ohne den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen.(Anm.: Abs. 2b mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 b, mit Ablauf des 31.5.2018 außer Kraft getreten)
- (3)Absatz 3,Die Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.Die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG für Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, kann unter Einhaltung der Verfahrensschritte gemäß Artikel 35, Absatz 7, Litera a, b und c der Verfahrensverordnung um bis zu 15 Monate überschritten werden, wenn aufgrund einer vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsland hinreichend begründet angenommen werden kann, dass innerhalb dieser Frist nicht über die Beschwerde entschieden werden kann.
- (4)Absatz 4,In Verfahren gegen eine Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und §§ 31 bis 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.In Verfahren gegen eine Entscheidung im Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung und Paragraphen 31 bis 33 AsylG 2005) hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
- (5)Absatz 5,Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
- (6)Absatz 6,Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 51 FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 51, FPG, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen einer Woche zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
- (6a)Absatz 6 a,Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
- (7)Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
- (8)Absatz 8,Die ausdrückliche Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz während des Beschwerdeverfahrens gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
- (9)Absatz 9,Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Art. 41 Abs. 1 lit. c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn der Antragsteller ein Verhalten im Sinne des Artikel 41, Absatz eins, Litera c bis e der Verfahrensverordnung setzt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.
- (10)Absatz 10,Bei freiwilliger Abreise des Antragstellers in das Herkunftsland ist das Beschwerdeverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Beschwerdeverfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beginnt die Entscheidungsfrist neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung nicht mehr zulässig.
§ 22 BFA-VG Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib
- (1)Absatz eins,Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der das Recht auf Verbleib eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12 Abs. 1 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der das Recht auf Verbleib eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib zu verständigen.Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib zu verständigen.
- (3)Absatz 3,Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 22a BFA-VG Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
- (1)Absatz einsDer Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1.Ziffer eins er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2.Ziffer 2 er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3.Ziffer 3 gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
- (1a)Absatz eins aFür Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
- (2)Absatz 2Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
- (3)Absatz 3Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- (4)Absatz 4Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
- (5)Absatz 5Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
§ 22b BFA-VG Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG
- (1)Absatz einsDer Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
- (2)Absatz 2Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
- (3)Absatz 3Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
- (4)Absatz 4Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt.Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 15, Absatz 4, gilt.
6. Hauptstück Erkennungs- und Ermittlungsdienst
§ 23 BFA-VG Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDas Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten dritter Personen nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
- (4)Absatz 4Eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit diesEine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz hat zu unterbleiben, soweit dies
- 1.Ziffer einszum Schutz der nationalen Sicherheit und Landesverteidigung,
- 2.Ziffer 2zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
- 3.Ziffer 3zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich,
- 4.Ziffer 4zum Schutz der Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder
- 5.Ziffer 5aus sonstigen wichtigen Zielen des allgemeinen öffentlichen Interesses
notwendig und verhältnismäßig ist. - (5)Absatz 5Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 4 hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Abs. 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Absatz 4, hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Information würde den in Absatz 4, genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
- (6)Absatz 6Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,
- 1.Ziffer einswenn dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird, sobald die Daten nicht mehr für ein Verfahren zur Entziehung eines ihm als Fremdem ausgestellten Dokuments benötigt werden,
- 2.Ziffer 2wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder
- 3.Ziffer 3zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht. Endet die Gültigkeit einer zeitlich befristeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt, sind die Daten erst mit Ablauf dieser Gültigkeit zu löschen.
Abweichend von Z 3 sind Informationen betreffend ohne Befristung erworbene Rechte, die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Unzulässigkeit der Abschiebung maßgeblich sind, 20 Jahre nach Erreichen des 80. Lebensjahres des Betroffenen zu löschen.Abweichend von Ziffer 3, sind Informationen betreffend ohne Befristung erworbene Rechte, die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Unzulässigkeit der Abschiebung maßgeblich sind, 20 Jahre nach Erreichen des 80. Lebensjahres des Betroffenen zu löschen.
§ 24 BFA-VG Erkennungsdienstliche Behandlung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
- 1.Ziffer einser einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung stellt,er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Statusverordnung stellt,
- 2.Ziffer 2ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 jener Verordnung zuerkannt werden soll,ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, jener Verordnung zuerkannt werden soll,
- 3.Ziffer 3ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
- 4.Ziffer 4er sich in Schubhaft befindet,
- 5.Ziffer 5er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
- 6.Ziffer 6gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll,
- 7.Ziffer 7der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
- 8.Ziffer 8ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll,
- 9.Ziffer 9ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oderihm Rückehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, gewährt werden soll oder
- 10.Ziffer 10die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
- (2)Absatz 2,Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
- (3)Absatz 3,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
- (3a)Absatz 3 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.
§ 25 BFA-VG Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
- (2)Absatz 2,Kommt der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.Kommt der Betroffene im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von Paragraph 78, SPG nicht aussichtslos erscheint.
- (3)Absatz 3,Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.Kommt der Betroffene außer in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. Paragraph 78, SPG gilt.
- (4)Absatz 4,Hinsichtlich der Pflicht zur Mitwirkung an der Erfassung biometrischer Daten gemäß Art. 13 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung gilt Abs. 3 sinngemäß. Dies gilt auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.Hinsichtlich der Pflicht zur Mitwirkung an der Erfassung biometrischer Daten gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Eurodac-Verordnung gilt Absatz 3, sinngemäß. Dies gilt auch für Minderjährige, die das sechste, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.
- (5)Absatz 5,Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG oder FPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG oder FPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.
§ 26 BFA-VG Zentrales Fremdenregister
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (§ 27 Abs. 1) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, die Behörden nach dem NAG und die Landespolizeidirektionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden (Paragraph 27, Absatz eins,) gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Fremdenregister).
- (2)Absatz 2Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
- (4)Absatz 4Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.Sind die Voraussetzungen für die Speicherung personenbezogener Daten im Zentralen Fremdenregister weggefallen oder werden diese Daten sonst nicht mehr benötigt, so ist deren weitere Verarbeitung auf Fälle einzuschränken, in denen die Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, zu kontrollieren ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Einschränkung der Verarbeitung sind die Daten auch physisch zu löschen.
- (5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Abs. 4 erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß § 23 Abs. 6 bleiben unberührt.Die gemäß Absatz eins, Verantwortlichen sind verpflichtet, unbefristete, im Zentralen Fremdenregister verarbeitete personenbezogene Daten, die seit sechs Jahren unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegen. Nach Ablauf weiterer drei Monate ist die Verarbeitung dieser Daten gemäß Absatz 4, erster Satz einzuschränken, es sei denn, der Verantwortliche hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht. Löschungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, bleiben unberührt.
- (6)Absatz 6Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.
- (7)Absatz 7Für in dem Zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 6.Für in dem Zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt Paragraph 23, Absatz 6,
§ 27 BFA-VG Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters
- (1)Absatz eins,Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
- 1.Ziffer einsNamen,
- 2.Ziffer 2Geschlecht,
- 3.Ziffer 3frühere Namen,
- 4.Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,
- 4a.Ziffer 4 aSterbedatum,
- 5.Ziffer 5Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
- 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- 7.Ziffer 7Namen der Eltern,
- 7a.Ziffer 7 aFamilienstand,
- 8.Ziffer 8Aliasdaten,
- 9.Ziffer 9Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
- 10.Ziffer 10allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Artikel 9, DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
- 11.Ziffer 11Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
- 12.Ziffer 12Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
- 13.Ziffer 13Lichtbilder,
- 14.Ziffer 14Papillarlinienabdrücke,
- 15.Ziffer 15Unterschrift,
- 16.Ziffer 16verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- 17.Ziffer 17Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
- 18.Ziffer 18Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
- 19.Ziffer 19die Sozialversicherungsnummer,
- 20.Ziffer 20Auflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 undAuflagen, Aufenthaltsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2, 52 a, 56, 57, 71, oder 77 FPG, Paragraphen 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 und
- 21.Ziffer 21das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS-Rückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze sowie Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 2 und 3 sowie 26 Abs. 2 der Eurodac-Verordnung oder gemäß Art. 17 der Screening-Verordnung, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung SIS-Rückkehr sowie Daten gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze sowie Daten gemäß Artikel 17, Absatz eins und Absatz 2, 19, Absatz eins, 21, Absatz eins, 22, Absatz 2 und 3, 23 Absatz 2 und 3, 24 Absatz 2 und 3 sowie 26 Absatz 2, der Eurodac-Verordnung oder gemäß Artikel 17, der Screening-Verordnung, soweit sie nicht bereits unter Ziffer eins bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden. - (2)Absatz 2,Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 32, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
- (3)Absatz 3,Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
- (4)Absatz 4,Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
- (5)Absatz 5,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 28 BFA-VG Zentrale Verfahrensdatei
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 2 Abs. 1c oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, das Ergebnis von nach der Screening-Verordnung vorgenommenen Prüfungen, das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
- (3)Absatz 3,Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
- (4)Absatz 4,Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
- (4a)Absatz 4 a,Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 1 des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), BGBl. I Nr. 53/2019 (Bundesagentur), ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (Bundesagentur), ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) gebunden.
- (5)Absatz 5,Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt § 23 Abs. 6. Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt Paragraph 23, Absatz 6, Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
- (6)Absatz 6,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 29 BFA-VG Übermittlung personenbezogener Daten
- (1)Absatz eins,Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
- 1.Ziffer einsden Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
- 2.Ziffer 2den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
- 3.Ziffer 3den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
- 4.Ziffer 4den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
- 5.Ziffer 5dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
- 5a.Ziffer 5 ader Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
- 6.Ziffer 6den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
- 7.Ziffer 7den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
- 8.Ziffer 8den österreichischen Vertretungsbehörden,
- 9.Ziffer 9den Behörden nach dem NAG,
- 10.Ziffer 10den Staatsbürgerschaftsbehörden,
- 11.Ziffer 11den Personenstandsbehörden,
- 12.Ziffer 12den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
- 13.Ziffer 13den Finanzstrafbehörden,
- 14.Ziffer 14den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
- 15.Ziffer 15den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
- 16.Ziffer 16den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a,) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
- 17.Ziffer 17den Abgabenbehörden,
- 18.Ziffer 18den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
- 19.Ziffer 19dem Bundesminister für Inneres,
- 20.Ziffer 20den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
- 21.Ziffer 21der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. - (2)Absatz 2,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
- 1.Ziffer einsOrganen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
- 2.Ziffer 2dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
- 3.Ziffer 3der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
- 4.Ziffer 4dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
- 5.Ziffer 5dem Österreichischen Integrationsfonds, und
- 6.Ziffer 6den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
- (3)Absatz 3,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
- (4)Absatz 4,Zur Erfüllung der sich aus Art. 11, 15 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1 bis 3 und 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von § 27 Abs. 2 erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.Zur Erfüllung der sich aus Artikel 11, 15, Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins bis 3 und 27 Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.
§ 30 BFA-VG Mitteilungspflichten der Behörden
- (1)Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 24 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 24, unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.
- (2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt und – soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist – dem Bundesverwaltungsgericht den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 78, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
- (4)Absatz 4,Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Dies gilt auch für die Übermittlung von den in § 27 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Z 19 genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (§ 68 AsylG 2005) benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Dies gilt auch für die Übermittlung von den in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Ziffer 19, genannten Datenarten an den Österreichischen Integrationsfonds, sofern dieser sie für die Durchführung von Maßnahmen der Integrationshilfe (Paragraph 68, AsylG 2005) benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
- (5)Absatz 5,Im Fall von Strafverfahren gegen Fremde wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben
- 1.Ziffer einsdas Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,
- 2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
- 3.Ziffer 3die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe
das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. - (6)Absatz 6,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden sowie den Verlust der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.
- (7)Absatz 7,Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Drittstaatsangehörigen, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, dem Bundesamt mitzuteilen.
- (8)Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen.
- (9)Absatz 9,Die Führerscheinbehörden haben dem Bundesamt die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.
§ 31 BFA-VG Verständigungspflichten
- (1)Absatz eins,Eine Mitteilung gemäß § 30 Abs. 5 hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.Eine Mitteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.
- (2)Absatz 2,Das Bundesamt und in den Fällen der Z 2 das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:Das Bundesamt und in den Fällen der Ziffer 2, das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:
- 1.Ziffer einsvon der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005,von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005,
- 2.Ziffer 2von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 4 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass einer Einschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, (Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
§ 32 BFA-VG Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
- (1)Absatz einsBei einer dem Bundesamt nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der dem Bundesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er davon das Bundesamt zu verständigen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.
§ 33 BFA-VG Internationaler Datenverkehr
- (1)Absatz eins,Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.Sofern die Bundesregierung gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß Paragraphen 27, oder 28 an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.
- (2)Absatz 2,Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (§ 28) und im Zentralen Fremdenregister (§ 26) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Absatz eins, abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Verfahrensdatei (Paragraph 28,) und im Zentralen Fremdenregister (Paragraph 26,) nach Maßgabe der DSGVO verarbeitet werden.
- (3)Absatz 3,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind.Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat ist gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO zulässig, soweit es sich um Daten handelt, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind.
- (4)Absatz 4,Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Art. 10 der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Antragstellers an das Herkunftsland oder einen sonstigen Drittstaat ist, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – abgelehnt oder gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen worden ist oder dem Antragsteller das Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß Artikel 10, der Verfahrensverordnung nicht oder nicht mehr zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
- (5)Absatz 5,Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Herkunftsland ist außerdem für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege zulässig, wenn
- 1.Ziffer einsdieses ein sicheres Herkunftsland ist oder
- 2.Ziffer 2der Antrag auf internationalen Schutz – wenn auch nicht rechtskräftig – als unzulässig oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wurde.
Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.
2. TEIL: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse
1. Abschnitt: Festnahme- und Durchsuchungsauftrag
§ 34 BFA-VG Festnahmeauftrag
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- 1.Ziffer einsAuflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oderAuflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- 2.Ziffer 2sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
- (2)Absatz 2,Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- 1.Ziffer einsder Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- 2.Ziffer 2der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
- (3)Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach § 40a Abs. 1 oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG oder § 40a vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder der Haft im Asylverfahren an der Grenze nach Paragraph 40 a, Absatz eins, oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG oder Paragraph 40 a, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- 2.Ziffer 2wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- 3.Ziffer 3wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oderwenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- 4.Ziffer 4wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
- (4)Absatz 4,Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
- (5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
- (6)Absatz 6,Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
- (7)Absatz 7,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
- (8)Absatz 8,Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
§ 35 BFA-VG Durchsuchungsauftrag
- (1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
- (2)Absatz 2Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.
§ 35a BFA-VG Auftrag zur Auswertung von Datenträgern
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des § 39a vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.Das Bundesamt kann die Auswertung von sichergestellten Datenträgern eines Antragstellers anordnen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 39 a, vorliegen und eine Auswertung nicht bereits erfolgt ist.
- (2)Absatz 2,Der Auftrag zur Auswertung von sichergestellten Datenträgern ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen.
2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 36 BFA-VG Identitätsfeststellung
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,
- 1.Ziffer einswenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag (§ 34) vorliegt oderwenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) vorliegt oder
- 2.Ziffer 2wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würde sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhalten, auf den ihr Aufenthalt beschränkt ist.
- (2)Absatz 2Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in deren Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, davon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
§ 37 BFA-VG Betretungsbefugnis
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35,) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.
- (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.
§ 38 BFA-VG Durchsuchen von Personen
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wennDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln und Bargeld (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
- 1.Ziffer einsdieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- 2.Ziffer 2der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
- 3.Ziffer 3dieser einen Antrag gemäß § 42 Abs. 1 stellt oderdieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder
- 4.Ziffer 4dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
soweit in den Fällen der Z 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.soweit in den Fällen der Ziffer 3 und 4 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben. - (2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Antragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Antragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß § 39 sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Antragstellers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Antragsteller Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera f, der Verfahrensverordnung verpflichtet ist, oder er Datenträger mit sich führt, die als Beweismittel gemäß Paragraph 39, sichergestellt werden sollen, und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
§ 39 BFA-VG Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß § 43 Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen, wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß § 2a Abs. 1 GVG-B 2005 zu beachten sind. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß § 2 Abs. 1c bis 1f GVG-B 2005 zu informieren.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen, wobei die Verhältnismäßigkeit und die besonderen Bedürfnisse gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GVG-B 2005 zu beachten sind. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls gemäß Paragraph 2, Absatz eins c bis eins f GVG-B 2005 zu informieren.
- (1a)Absatz eins a,Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
- (1b)Absatz eins b,Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1c GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins c, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
- (1c)Absatz eins c,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung die in Absatz eins, genannten Beträge entsprechend der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten aktuellen Verbraucherpreisindex anzupassen.
- (2)Absatz 2,Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
- (3)Absatz 3,Über eine Sicherstellung gemäß Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Antragsteller ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.Über eine Sicherstellung gemäß Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Antragsteller ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
§ 39a BFA-VG Auswertung von Datenträgern
- (1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Feststellung der Identität anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß § 35a vorliegt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, wenn ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und eine Feststellung der Identität anhand der vorliegenden Beweismittel nicht möglich ist oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 a, vorliegt.
- (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, sofern die Reiseroute des Fremden anhand der vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden kann oder ein Auftrag gemäß § 35a vorliegt.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten, sofern die Reiseroute des Fremden anhand der vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden kann oder ein Auftrag gemäß Paragraph 35 a, vorliegt.
- (3)Absatz 3Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. § 23 gilt.Die Datenträger sind dem Fremden unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind. Paragraph 23, gilt.
§ 40 BFA-VG Festnahme
- (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- 1.Ziffer einsgegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- 2.Ziffer 2wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oderwenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- 3.Ziffer 3der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
- (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Antragsteller oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- 1.Ziffer einsdieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- 2.Ziffer 2gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 95, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 95,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)- 4.Ziffer 4gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- 5.Ziffer 5auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückgewiesen werden oder gegen ihn eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ergehen wird.
- (3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
- (4)Absatz 4,Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
- (5)Absatz 5,Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
- (6)Absatz 6,Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Asylverfahren an der Grenze und im Rückkehrverfahren an der Grenze sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Antragsteller in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.
§ 40a BFA-VG Haft im Asylverfahren an der Grenze
- (1)Absatz eins,Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die §§ 76 Abs. 1a, 78, 80 Abs. 6, 81 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG und § 22a gelten.Fremde können festgenommen und angehalten werden, um im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Anhaltung verhältnismäßig sind. Die Dauer der Anhaltung darf die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 3 AsylG 2005 nicht überschreiten. Die Paragraphen 76, Absatz eins a, 78, 80, Absatz 6, 81, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG und Paragraph 22 a, gelten.
- (2)Absatz 2,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde sich dem Asylverfahren an der Grenze entziehen wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- 1.Ziffer einsob Umstände gemäß § 76 Abs. 3 FPG mit Ausnahme der Z 7 und 8 vorliegen;ob Umstände gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG mit Ausnahme der Ziffer 7 und 8 vorliegen;
- 2.Ziffer 2ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Abs. 3 nicht nachkommt;ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel gemäß Absatz 3, nicht nachkommt;
- 3.Ziffer 3ob Mitwirkungspflichten gemäß Art. 9 der Verfahrensverordnung verletzt wurden.ob Mitwirkungspflichten gemäß Artikel 9, der Verfahrensverordnung verletzt wurden.
- (3)Absatz 3,Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. § 77 FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Abs. 1 tritt.Es ist ein gelinderes Mittel anzuwenden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden kann. Paragraph 77, FPG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schubhaft die Festnahme und Anhaltung gemäß Absatz eins, tritt.
- (4)Absatz 4,Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Haft ist schriftlich mit Bescheid vom Bundesamt anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß dem ersten Satz gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 41 BFA-VG Rechte des Festgenommenen
- (1)Absatz einsJeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
- (2)Absatz 2Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.
§ 42 BFA-VG Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
- (1)Absatz eins,Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. (Anm. 1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Anmerkung eins, )
- (2)Absatz 2,Ein Bericht über das Ergebnis der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach § 38 sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Art. 17 der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (§ 43) beim Bundesamt einzuholen.Ein Bericht über das Ergebnis der nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach Paragraph 38, sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Artikel 17, der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (Paragraph 43,) beim Bundesamt einzuholen.
- (3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder § 6 Abs. 1 AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.Nach Absatz eins und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 6, Absatz eins, AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.
§ 43 BFA-VG Anordnung zur weiteren Vorgangsweise
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dassDas Bundesamt hat auf Basis der gemäß Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
- 1.Ziffer einsim Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen einundzwanzig Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder
- 2.Ziffer 2im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden
- a.Litera adieser zur weiteren Verfahrensführung einer Erstaufnahmestelle, einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle vorzuführen ist oder
- b.Litera bsofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1b GVG-B 2005 gilt sinngemäß.sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005 gilt sinngemäß.
Für Antragsteller im Sinne des § 17 Abs. 3 AsylG 2005 gilt Z 2 lit. b mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist.Für Antragsteller im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 gilt Ziffer 2, Litera b, mit der Maßgabe, dass dem Antragsteller die Anreise zu einer bestimmten Organisationseinheit des Bundesamtes, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz persönlich einzureichen hat, zu ermöglichen ist. - (2)Absatz 2,Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wennDas Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
- 1.Ziffer einsder Antragsteller in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder
- 2.Ziffer 2auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Antragstellers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.
§ 44 BFA-VG Sonstige Vorführungen
§ 44.Paragraph 44, Wird ein Fremder – aus welchem Grund auch immer – angehalten, ist er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Ersuchen vorzuführen. Die Anhaltung, insbesondere eine Schubhaft, wird durch die Vorführung nicht unterbrochen.
§ 45 BFA-VG Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen
- (1)Absatz einsDer Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach §§ 38, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.Der Landespolizeidirektor kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach Paragraphen 38,, 39 und 42 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
- (2)Absatz 2Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.Die Befugnisse der Paragraphen 38,, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Absatz eins,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,. Paragraph 47, Absatz 2, gilt für diese Organe sinngemäß.
§ 46 BFA-VG Abnahme von Karten
§ 46.Paragraph 46, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
- 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- 3.Ziffer 3diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
§ 47 BFA-VG Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
- (1)Absatz eins,Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
- (2)Absatz 2,Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 6 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 6, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.
2. Hauptstück Rechtsberatung
§ 49 BFA-VG Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt
- (1)Absatz eins,Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Artikel 27, der Verfahrensverordnung, Paragraph 17, AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Artikel 23, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Artikel 23, der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.
§ 52 BFA-VG Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht
- (1)Absatz eins,Über seine Informationspflichten gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. l der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Art. 8 Abs. 2 lit. d der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Z 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.Über seine Informationspflichten gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera l, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und Artikel 8, Absatz 2, Litera d, der Verfahrensverordnung hinaus hat das Bundesamt den Fremden oder Antragsteller bei Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 oder 9 oder nach dem VVG schriftlich darüber zu informieren, dass ihm die Möglichkeit offensteht, auf Ersuchen kostenlose Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen. Zugleich hat es ihn an die Bundesagentur zu verweisen. Ein Ersuchen um Rechtsberatung in einer Angelegenheit gemäß dem ersten Satz ist an die Bundesagentur zu richten.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht bei Entscheidungen gemäß §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2 sowie 69 Abs. 2 FPG.Absatz eins, gilt nicht bei Entscheidungen gemäß Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2 sowie 69 Absatz 2, FPG.
- (3)Absatz 3,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Antragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Antragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des § 18 Abs. 1 oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.(Anm. 1)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Antragsteller jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit gesetzmäßig und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihres Vorbringens oder ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Antragsteller auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz, in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, oder 3 auch auf den Antrag auf Verbleib oder auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung.Anmerkung eins, )
§ 52a BFA-VG Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
(1) Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).
(2) Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(3) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
(4) Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005).
3. Hauptstück Kosten
§ 53 BFA-VG Kostenersatz
- (1)Absatz eins,Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 47 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entgegensteht – zu ersetzen:Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 47, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung entgegensteht – zu ersetzen:
- 1.Ziffer einsKosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
- 2.Ziffer 2Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
- (2)Absatz 2,Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.Wer einen Fremden entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz eins und 2 Ziffer 7, FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Absatz eins, zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG nicht nachgekommen ist.
- (3)Absatz 3,Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der AusreiseDer Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß Paragraph 46, FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise
- 1.Ziffer einsfür Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
- 2.Ziffer 2der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.
- (4)Absatz 4,§ 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.
3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 54 BFA-VG
Paragraph 54, Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 55 BFA-VG Verweisungen
§ 55.Paragraph 55, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 56 BFA-VG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
- (3)Absatz 3,Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift des 5. Hauptstückes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 68/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Überschrift des 5. Hauptstückes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
- (4)Absatz 4,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würde.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würde.
- (5)Absatz 5,Die §§ 9 Abs. 5 und 22a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erhalten würde.Die Paragraphen 9, Absatz 5 und 22 a Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das FNG-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, erhalten würde.
- (6)Absatz 6,§ 18 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 18, Absatz 7, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (7)Absatz 7,§§ 3 Abs. 2 Z 5 bis 7 und Abs. 3, 5, 6, 9 Abs. 3 und Abs. 4, 10 Abs. 3 und Abs. 6, 11 Abs. 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2 und Abs. 4, 14, 16 Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 4 und 6, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 Z 2 und Z 5 bis 7, 21 Abs. 2a und 6a, 23 Abs. 3 Z 1 und 3, 28 Abs. 3, 29 Abs. 1 Z 3 und Z 15 bis 17, 30 Abs. 5, 34 Abs. 4 und Abs. 8 Z 1 und 2, 38 Abs. 1, 42 bis 45 samt Überschriften, 47 Abs. 2, 49 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 1 und 4, 58 Abs. 4 sowie die Einträge zu §§ 42 bis 45 und 52a im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 34 Abs. 8 Z 3, 38 Abs. 1 Z 3 und 40 Abs. 5 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 und Absatz 3, 5, 6, 9, Absatz 3 und Absatz 4, 10, Absatz 3 und Absatz 6, 11, Absatz eins und Absatz 6, 13, Absatz 2 und Absatz 4, 14, 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 4 und 6, 17 Absatz eins bis 3, 18 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5 bis 7, 21 Absatz 2 a und 6 a, 23 Absatz 3, Ziffer eins und 3, 28 Absatz 3, 29, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 15 bis 17, 30 Absatz 5, 34, Absatz 4 und Absatz 8, Ziffer eins und 2, 38 Absatz eins, 42 bis 45 samt Überschriften, 47 Absatz 2, 49, Absatz 3, 52, Absatz eins und 2, 52 a samt Überschrift, 53 Absatz eins und 4, 58 Absatz 4, sowie die Einträge zu Paragraphen 42 bis 45 und 52 a im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 34, Absatz 8, Ziffer 3, 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 40 Absatz 5, treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
- (8)Absatz 8,Die §§ 12a samt Überschrift, 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 bis 5, 30 Abs. 3 und 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.Die Paragraphen 12 a, samt Überschrift, 29 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, bis 5, 30 Absatz 3 und 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 12 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 52, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
- (9)Absatz 9,§ 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Die §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, 3 und 6, 17 Abs. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2a, 2b und 6, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 3 Z 4, 36 Abs. 2 sowie 52a Abs. 2 und 3, 57 Z 3 und 58 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz 2, 11, Absatz eins, 3 und 6, 17 Absatz eins, 18, Absatz 5, 21, Absatz 2 a, 2 b und 6, 27 Absatz eins, 28, Absatz eins und 3, 29 Absatz 2, 30, Absatz 5, 33, Absatz 3 und 4, 34 Absatz 3, Ziffer 4, 36, Absatz 2, sowie 52a Absatz 2 und 3, 57 Ziffer 3 und 58 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. Paragraph 21, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
- (11)Absatz 11,§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 23 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 1, 3a und 4, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 27 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 28 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 3, die Überschrift zu § 32 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 33 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 23, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 24, Absatz eins, 3 a und 4, Paragraph 26, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu Paragraph 27, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 28, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 29, Absatz eins bis 3, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 32, samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 33, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (12)Absatz 12,Die §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 Z 3, 24 Abs. 1 Z 3, 28 Abs. 1, die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils, 35a samt Überschrift, 38 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 39, §§ 39 Abs. 1 bis 1b und 3, 39a samt Überschrift, §§ 40 Abs. 5, 42 Abs. 2, 43 Abs. 1 Z 2 lit. a, 47 Abs. 2 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils und zu §§ 35a, 39 und 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2108 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die §§ 10 Abs. 3, 4 und 5, 11 Abs. 5 sowie 29 Abs 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. §§ 9 Abs. 4 und 16 Abs. 3 letzter Satz treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer 3, 24, Absatz eins, Ziffer 3, 28, Absatz eins,, die Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils, 35a samt Überschrift, 38 Absatz eins und 2, die Überschrift zu Paragraph 39,, Paragraphen 39, Absatz eins bis eins b und 3, 39 a samt Überschrift, Paragraphen 40, Absatz 5, 42, Absatz 2, 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 47 Absatz 2, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 1. Abschnitts des 1. Hauptstücks des 2. Teils und zu Paragraphen 35 a, 39 und 39 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 56/2108 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die Paragraphen 10, Absatz 3, 4 und 5, 11 Absatz 5, sowie 29 Absatz eins, Ziffer 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraphen 9, Absatz 4 und 16 Absatz 3, letzter Satz treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
- (13)Absatz 13,Die §§ 11 Abs. 2, 28 Abs. 4a, 49 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 52, 52a Abs. 4 sowie 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 48, 50 und 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die §§ 11 Abs. 2, 48 bis 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, 52 sowie 52a Abs. 4 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.Die Paragraphen 11, Absatz 2, 28, Absatz 4 a, 49, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 52, 52a Absatz 4, sowie 58 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 48, 50 und 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die Paragraphen 11, Absatz 2, 48 bis 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, 52 sowie 52a Absatz 4 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.
- (14)Absatz 14,Die Änderungen der §§ 10 Abs. 3 und 6 sowie 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Änderungen des § 49 Abs. 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und die Änderungen des § 10 Abs. 3 und 6 durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2020 mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 10, Absatz 3 und 6 sowie 49 Absatz 4, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Änderungen des Paragraph 49, Absatz 4, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und die Änderungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 6 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
- (15)Absatz 15,Die §§ 19 Abs. 4 sowie 52a Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 19, Absatz 4, sowie 52a Absatz 2 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (16)Absatz 16,Die §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 14 und der Schlussteil des Abs. 1 sowie 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. (Anm. 1) Die §§ 23 Abs. 6 und 27 Abs. 1 Z 4a und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten einen Monat nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2, 27, Absatz eins, Ziffer 14 und der Schlussteil des Absatz eins, sowie 33 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Anmerkung eins, ) Die Paragraphen 23, Absatz 6 und 27 Absatz eins, Ziffer 4 a und 7 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten einen Monat nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (17)Absatz 17,§ 10 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 10 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt § 10 Abs. 3 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2020 wieder in Kraft. § 29 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 10, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 10, Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt Paragraph 10, Absatz 3 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, wieder in Kraft. Paragraph 29, Absatz 4, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (18)Absatz 18,§ 52 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft. Zugleich tritt § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 in Kraft.Paragraph 52, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2025 wieder in Kraft. Zugleich tritt Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024, in Kraft.
- (19)Absatz 19,§ 24 Abs. 3a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 3 a, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
- (20)Absatz 20,§ 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 5, § 7 Abs. 1 Z 5, § 8, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 12, § 12a, die Überschrift des § 13 und dessen Abs. 1, 3, 5 und 6, § 14, § 16, die §§ 18 und 19 samt Überschriften, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2, 2a, 3, 4, 6a und 8 bis 10, § 22 samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 4 und 5, der Schlussteil sowie die Z 20 des § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 4a, § 29 Abs. 1 Z 6, 7, 15 bis 20, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 2 Z 2, § 33 Abs. 4 und 5, § 34 Abs. 3 bis 8, § 35a Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 1b, 1c und 3, § 40 Abs. 2 und 6, die §§ 40a und 42 samt Überschriften, § 43, § 46, § 47 Abs. 2, die §§ 48 bis 52a samt Überschriften, § 53 Abs. 1, § 55 und § 58 Abs. 7 bis 10 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 bis 6, § 17 samt Überschrift, § 30 Abs. 3 und § 40 Abs. 2 Z 3 in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, 2, 5 und 7, Paragraph 12,, Paragraph 12 a,, die Überschrift des Paragraph 13 und dessen Absatz eins, 3, 5 und 6, Paragraph 14,, Paragraph 16,, die Paragraphen 18 und 19 samt Überschriften, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2, 2 a, 3, 4, 6 a und 8 bis 10, Paragraph 22, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 4 und 5, der Schlussteil sowie die Ziffer 20, des Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins und 4 a, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 15 bis 20, Paragraph 30, Absatz 6,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 4 und 5, Paragraph 34, Absatz 3 bis 8, Paragraph 35 a, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins, eins b, eins c und 3, Paragraph 40, Absatz 2 und 6, die Paragraphen 40 a und 42 samt Überschriften, Paragraph 43,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz 2,, die Paragraphen 48 bis 52 a samt Überschriften, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 55 und Paragraph 58, Absatz 7 bis 10 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 4 bis 6, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 57 BFA-VG Vollziehung
§ 57.Paragraph 57, Mit der Vollziehung ist betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,hinsichtlich der Paragraphen 20,, 21 und 33 Absatz eins, die Bundesregierung,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraphen 7 und 52 der Bundeskanzler,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
- 4.Ziffer 4im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
§ 58 BFA-VG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben für Daten, die in ihrem Auftrag im Zentralen Fremdenregisters gemäß § 101 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 verarbeitet werden, auch ab 1. Jänner 2014 Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), mit der Maßgabe, dass das dem jeweiligen Datum zugrundeliegende Verfahren vor dem 1. Jänner 2014 rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist ab dem 1. Jänner 2014 eine Änderung Berichtigung oder Löschung dieser Daten von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen, so trifft diese Verpflichtung die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 als neue Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000. Die Frist gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 beginnt mit Eingang des Antrages bei der nunmehr zuständigen Behörde.Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben für Daten, die in ihrem Auftrag im Zentralen Fremdenregisters gemäß Paragraph 101, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verarbeitet werden, auch ab 1. Jänner 2014 Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), mit der Maßgabe, dass das dem jeweiligen Datum zugrundeliegende Verfahren vor dem 1. Jänner 2014 rechtskräftig abgeschlossen ist. Ist ab dem 1. Jänner 2014 eine Änderung Berichtigung oder Löschung dieser Daten von Amts wegen oder auf Antrag vorzunehmen, so trifft diese Verpflichtung die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, als neue Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. Die Frist gemäß Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000 beginnt mit Eingang des Antrages bei der nunmehr zuständigen Behörde.
- (2)Absatz 2,Daten in sonstigen Datenanwendungen dürfen von den Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 verwendet werden, auch wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit zur Führung von diesen Daten zugrundeliegenden Verfahren entfällt.Daten in sonstigen Datenanwendungen dürfen von den Fremdenpolizeibehörden nach dem FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, längstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, verwendet werden, auch wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit zur Führung von diesen Daten zugrundeliegenden Verfahren entfällt.
- (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des Asylgerichtshofes im Bereich des AsylG 2005 und des FPG. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Asylgerichtshofes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen des Asylgerichtshofes im Bereich des AsylG 2005 und des FPG. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Asylgerichtshofes weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Datenanwendungen des Rechtsvorgängers an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse sind gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015 vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 70/2015.Ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesamt erlassene Bescheide und ab dem 20. Juli 2015 vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigte Erkenntnisse oder Beschlüsse sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, vom Bundesamt zu vollstrecken. Die Vollstreckung der vor dem 20. Juli 2015 erlassenen Bescheide und ausgefertigten Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,.
- (5)Absatz 5,§ 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Paragraph 21, Absatz 2 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
- (6)Absatz 6,Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 gewährt wurden, gelten als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019.Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, gewährt wurden, gelten als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,.
- (7)Absatz 7,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
- (8)Absatz 8,Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
- (9)Absatz 9,§ 46 in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne des § 75 Abs. 37 erster Satz AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 46, in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes ist auf Karten im Sinne des Paragraph 75, Absatz 37, erster Satz AsylG 2005 sinngemäß anzuwenden.
- (10)Absatz 10,An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt, die vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes angeboten wurde, tritt ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des III. Abschnittes des II. Kapitels der Verfahrensverordnung. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.An die Stelle der Rechtsberatung vor dem Bundesamt, die vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes angeboten wurde, tritt ab dem 12. Juni 2026 die Rechtsauskunft im Sinne des römisch drei. Abschnittes des römisch zwei. Kapitels der Verfahrensverordnung. Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die vor dem 12. Juni 2026 angeboten, gewährt oder in Anspruch genommen wurden, gelten ab diesem Tag als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
- § 0 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
- § 0 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
- § 0 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
- § 0 gültig von 01.06.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
- § 0 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
Inhaltsverzeichnis | |
1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL 1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Anwendungsbereich |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Hauptstück: Zuständigkeiten |
§ 3.Paragraph 3, | Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl |
§ 4.Paragraph 4, | Vertretungsbehörden |
§ 4a.Paragraph 4 a, | Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der VerfahrensverordnungSonstige Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verfahrensverordnung |
§ 5.Paragraph 5, | Landespolizeidirektionen |
§ 6.Paragraph 6, | Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
§ 7.Paragraph 7, | Bundesverwaltungsgericht |
§ 8.Paragraph 8, | Revision |
3. Hauptstück: Allgemeine Verfahrensbestimmungen |
§ 9.Paragraph 9, | Schutz des Privat- und Familienlebens |
§ 10.Paragraph 10, | Handlungsfähigkeit |
§ 11.Paragraph 11, | Zustellungen |
§ 12.Paragraph 12, | Bescheide |
§ 12a.Paragraph 12 a, | Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen |
§ 13.Paragraph 13, | Kooperation eines Fremden |
§ 14.Paragraph 14, | Grundsätze bei der Vollziehung |
4. Hauptstück: Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG |
§ 15.Paragraph 15, | |
5. Hauptstück: Beschwerdeverfahren |
§ 16.Paragraph 16, | Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden |
(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) |
§ 18.Paragraph 18, | Aufschiebende Wirkung |
§ 19.Paragraph 19, | Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten |
§ 20.Paragraph 20, | Vorbringen in der Beschwerde |
§ 21.Paragraph 21, | Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht |
§ 22.Paragraph 22, | Überprüfung der Aufhebung des Rechts auf Verbleib |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft |
§ 22b.Paragraph 22 b, | Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG |
6. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst |
§ 23.Paragraph 23, | Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 24.Paragraph 24, | Erkennungsdienstliche Behandlung |
§ 25.Paragraph 25, | Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung |
§ 26.Paragraph 26, | Zentrales Fremdenregister |
§ 27.Paragraph 27, | Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters |
§ 28.Paragraph 28, | Zentrale Verfahrensdatei |
§ 29.Paragraph 29, | Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 30.Paragraph 30, | Mitteilungspflichten der Behörden |
§ 31.Paragraph 31, | Verständigungspflichten |
§ 32.Paragraph 32, | Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters |
§ 33.Paragraph 33, | Internationaler Datenverkehr |
2. TEIL: BESONDERER TEIL 1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse 1. Abschnitt: Behördenaufträge |
§ 34.Paragraph 34, | Festnahmeauftrag |
§ 35.Paragraph 35, | Durchsuchungsauftrag |
§ 35a.Paragraph 35 a, | Auftrag zur Auswertung von Datenträgern |
2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
§ 36.Paragraph 36, | Identitätsfeststellung |
§ 37.Paragraph 37, | Betretungsbefugnis |
§ 38.Paragraph 38, | Durchsuchen von Personen |
§ 39.Paragraph 39, | Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld |
§ 39a.Paragraph 39 a, | Auswertung von Datenträgern |
§ 40.Paragraph 40, | Festnahme |
§ 40a.Paragraph 40 a, | Haft im Asylverfahren an der Grenze |
§ 41.Paragraph 41, | Rechte des Festgenommenen |
§ 42.Paragraph 42, | Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung |
§ 43.Paragraph 43, | Anordnung zur weiteren Vorgangsweise |
§ 44.Paragraph 44, | Sonstige Vorführungen |
§ 45.Paragraph 45, | Befugnisse der Organe der Landespolizeidirektionen |
§ 46.Paragraph 46, | Abnahme von Karten |
§ 47.Paragraph 47, | Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt |
§ 48.Paragraph 48, | Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen |
2. Hauptstück: Rechtsberatung |
§ 49.Paragraph 49, | Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt |
(Anm.: § 50 und § 51 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2019)Anmerkung, Paragraph 50 und Paragraph 51, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) |
§ 52.Paragraph 52, | Rechtsberatung und -vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht |
§ 52a.Paragraph 52 a, | Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung |
3. Hauptstück: Kosten |
§ 53.Paragraph 53, | Kostenersatz |
3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
§ 54.Paragraph 54, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 55.Paragraph 55, | Verweisungen |
§ 56.Paragraph 56, | Inkrafttreten |
§ 57.Paragraph 57, | Vollziehung |
§ 58.Paragraph 58, | Übergangsbestimmungen |
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