§ 2 BFA-VG Begriffsbestimmungen

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 4 FPG.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Abs. 2 AsylG 2005,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18 und 20 sowie Absatz 2, AsylG 2005,
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 23 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, undParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und
    3. 3.Ziffer 3§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.Paragraph 2, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, 2, 2 a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 27, 28 und 30 bis 32 sowie Absatz 5, Ziffer 3, FPG.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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