§ 4a BFA-VG

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2026
§ 4a.Paragraph 4 a,

Sonstige Behörden im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach § 3 Abs. 1 NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, und die Justizwache gemäß § 13a StVG. Sonstige Behörden im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Verfahrensverordnung sind die Landespolizeidirektionen, die nach Paragraph 3, Absatz eins, NAG zuständigen Behörden, die Vollzugsbehörden erster Instanz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, und die Justizwache gemäß Paragraph 13 a, StVG.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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