§ 3 BFA-VG Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesamt obliegen
    1. 1.Ziffer einsdie Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung,
    2. 2.Ziffer 2die Zuerkennung und der Entzug des internationalen Schutzes gegenüber Fremden in Österreich gemäß der Status- und der Verfahrensverordnung,
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung und die Verlängerung von Aufenthaltstiteln gemäß dem AsylG 2005,
    4. 4.Ziffer 4die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a,die Anordnung der Schubhaft und des gelinderen Mittels nach dem FPG sowie die Anordnung der Haft und des gelinderen Mittes im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a,,
    5. 5.Ziffer 5die Anordnung der Abschiebung, die Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
    6. 6.Ziffer 6die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Art. 37 der Verfahrensverordnung,die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG und Artikel 37, der Verfahrensverordnung,
    7. 7.Ziffer 7die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
    8. 8.Ziffer 8die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 unddie Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und
    9. 9.Ziffer 9die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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