§ 2 BFA-VG Begriffsbestimmungen

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.

(2) Im Übrigen gelten die § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 8, 10, 11, 13 bis 17, 18, 20 bis 20b, 25 und 27 und Abs. 2 AsylG 2005 und § 2 Abs. 3 und 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 26 und 2427 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 06.03.2023

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.

(2) Im Übrigen gelten die § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 8, 10, 11, 13 bis 17, 18, 20 bis 20b, 25 und 27 und Abs. 2 AsylG 2005 und § 2 Abs. 3 und 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18, 24, 26 und 2427 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.

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