Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.06.2026
(1)Absatz eins,Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005).Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005).
(2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dassDie Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 59, Absatz 2 und 61 Absatz 2, der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
1.Ziffer einsandere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oderandere als nach Artikel 62, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
2.Ziffer 2andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.andere als nach Artikel 60, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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