§ 19 BFA-VG Sichere Herkunftsländer und sichere Drittstaaten

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 12 AsylG 2005).Sichere Herkunftsländer sind die Mitgliedstaaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG 2005).
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art. 59 Abs. 2 und 61 Abs. 2 der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dassDie Bundesregierung ist – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 59, Absatz 2 und 61 Absatz 2, der Verfahrensverordnung – ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsandere als nach Art. 62 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oderandere als nach Artikel 62, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Herkunftsländer gelten oder
    2. 2.Ziffer 2andere als nach Art. 60 der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.andere als nach Artikel 60, der Verfahrensverordnung benannte Staaten als sichere Drittstaaten gelten.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 BFA-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 BFA-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

784 Entscheidungen zu § 19 BFA-VG


Entscheidungen zu § 19 BFA-VG

783

Entscheidungen zu § 19 Abs. 1 BFA-VG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 BFA-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 BFA-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFA-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 BFA-VG
§ 20 BFA-VG