Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt ist unbeschadet der Eurodac-Verordnung, der Screening-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147, ABl. Nr. L 2024/1350 vom 22.05.2024, ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
1.Ziffer einser einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 3 Z 7 der Statusverordnung stellt,er einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3, Ziffer 7, der Statusverordnung stellt,
2.Ziffer 2ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 jener Verordnung zuerkannt werden soll,ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung oder der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, jener Verordnung zuerkannt werden soll,
3.Ziffer 3ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 erteilt werden soll,
4.Ziffer 4er sich in Schubhaft befindet,
5.Ziffer 5er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
6.Ziffer 6gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden soll,
7.Ziffer 7der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
8.Ziffer 8ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll,
9.Ziffer 9ihm Rückehrhilfe gemäß § 52a gewährt werden soll oderihm Rückehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, gewährt werden soll oder
10.Ziffer 10die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.
(3)Absatz 3,Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 8, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(3a)Absatz 3 a,Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die §§ 64 Abs. 1 bis 5, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und Absatz 6, sowie 73 Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8 vorgenommen werden.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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