§ 29 BFA-VG Übermittlung personenbezogener Daten

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),

2.

den staatsanwaltschaftlichen Behörden,

3.

den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,

4.

den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,

5.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,

5a.

der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),

6.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,

7.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

8.

den österreichischen Vertretungsbehörden,

9.

den Behörden nach dem NAG,

10.

den Staatsbürgerschaftsbehörden,

11.

den Personenstandsbehörden,

12.

den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,

13.

den Finanzstrafbehörden,

14.

den Kinder- und Jugendhilfeträgern,

15.

den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),

16.

den Rückkehrberatern,

17.

den Abgabenbehörden,

18.

den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,

19.

dem Bundesminister für Inneres.

Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,

2.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

3.

den Österreichischen Gesundheitskassen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,

4.

dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,

5.

dem Österreichischen Integrationsfonds, und

6.

den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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