§ 29 BFA-VG Übermittlung personenbezogener Daten

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),

2.

den staatsanwaltschaftlichen Behörden,

3.

den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,

4.

den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,

5.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,

5a.

der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),

6.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,

7.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

8.

den österreichischen Vertretungsbehörden,

9.

den Behörden nach dem NAG,

10.

den Staatsbürgerschaftsbehörden,

11.

den Personenstandsbehörden,

12.

den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,

13.

den Finanzstrafbehörden,

14.

den Kinder- und Jugendhilfeträgern,

15.

den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,

16.

den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,

17.

den Abgabenbehörden,

18.

den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,

19.

dem Bundesminister für Inneres,.

20. den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,
21. der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.

Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,

2.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

3.

den GebietskrankenkassenÖsterreichischen Gesundheitskassen und dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

4.

dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,

5.

dem Österreichischen Integrationsfonds, und

6.

den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.2019

(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),

2.

den staatsanwaltschaftlichen Behörden,

3.

den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,

4.

den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,

5.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,

5a.

der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),

6.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,

7.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

8.

den österreichischen Vertretungsbehörden,

9.

den Behörden nach dem NAG,

10.

den Staatsbürgerschaftsbehörden,

11.

den Personenstandsbehörden,

12.

den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,

13.

den Finanzstrafbehörden,

14.

den Kinder- und Jugendhilfeträgern,

15.

den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,

16.

den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,

17.

den Abgabenbehörden,

18.

den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,

19.

dem Bundesminister für Inneres,.

20. den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,
21. der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.

Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,

2.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

3.

den GebietskrankenkassenÖsterreichischen Gesundheitskassen und dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

4.

dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,

5.

dem Österreichischen Integrationsfonds, und

6.

den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

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