§ 29 BFA-VG Übermittlung personenbezogener Daten

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. 1.Ziffer einsden Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
    2. 2.Ziffer 2den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
    3. 3.Ziffer 3den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
    4. 4.Ziffer 4den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
    5. 5.Ziffer 5dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
    6. 5a.Ziffer 5 ader Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
    7. 6.Ziffer 6den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
    8. 7.Ziffer 7den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    9. 8.Ziffer 8den österreichischen Vertretungsbehörden,
    10. 9.Ziffer 9den Behörden nach dem NAG,
    11. 10.Ziffer 10den Staatsbürgerschaftsbehörden,
    12. 11.Ziffer 11den Personenstandsbehörden,
    13. 12.Ziffer 12den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
    14. 13.Ziffer 13den Finanzstrafbehörden,
    15. 14.Ziffer 14den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
    16. 15.Ziffer 15den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
    17. 16.Ziffer 16den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a,) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
    18. 17.Ziffer 17den Abgabenbehörden,
    19. 18.Ziffer 18den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
    20. 19.Ziffer 19dem Bundesminister für Inneres,
    21. 20.Ziffer 20den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
    22. 21.Ziffer 21der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.
    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. 1.Ziffer einsOrganen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
    2. 2.Ziffer 2dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    3. 3.Ziffer 3der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
    4. 4.Ziffer 4dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
    5. 5.Ziffer 5dem Österreichischen Integrationsfonds, und
    6. 6.Ziffer 6den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung der sich aus Art. 11, 15 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1 bis 3 und 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von § 27 Abs. 2 erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.Zur Erfüllung der sich aus Artikel 11, 15, Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins bis 3 und 27 Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.

(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),

2.

den staatsanwaltschaftlichen Behörden,

3.

den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,

4.

den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,

5.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,

5a.

der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),

6.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,

7.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

8.

den österreichischen Vertretungsbehörden,

9.

den Behörden nach dem NAG,

10.

den Staatsbürgerschaftsbehörden,

11.

den Personenstandsbehörden,

12.

den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,

13.

den Finanzstrafbehörden,

14.

den Kinder- und Jugendhilfeträgern,

15.

den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),

16.

den Rückkehrberatern,

17.

den Abgabenbehörden,

18.

den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,

19.

dem Bundesminister für Inneres.

Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,

2.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

3.

den Österreichischen Gesundheitskassen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,

4.

dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,

5.

dem Österreichischen Integrationsfonds, und

6.

den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.07.2022 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. 1.Ziffer einsden Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
    2. 2.Ziffer 2den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
    3. 3.Ziffer 3den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
    4. 4.Ziffer 4den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,
    5. 5.Ziffer 5dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
    6. 5a.Ziffer 5 ader Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),der Volksanwaltschaft (Artikel 148 a, ff B-VG),
    7. 6.Ziffer 6den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
    8. 7.Ziffer 7den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
    9. 8.Ziffer 8den österreichischen Vertretungsbehörden,
    10. 9.Ziffer 9den Behörden nach dem NAG,
    11. 10.Ziffer 10den Staatsbürgerschaftsbehörden,
    12. 11.Ziffer 11den Personenstandsbehörden,
    13. 12.Ziffer 12den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
    14. 13.Ziffer 13den Finanzstrafbehörden,
    15. 14.Ziffer 14den Kinder- und Jugendhilfeträgern,
    16. 15.Ziffer 15den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rechtsberatern, soweit die Durchführung der Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
    17. 16.Ziffer 16den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,den Rückkehrberatern, soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a,) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird,
    18. 17.Ziffer 17den Abgabenbehörden,
    19. 18.Ziffer 18den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,,
    20. 19.Ziffer 19dem Bundesminister für Inneres,
    21. 20.Ziffer 20den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
    22. 21.Ziffer 21der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.
    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 19 und 21 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
    1. 1.Ziffer einsOrganen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
    2. 2.Ziffer 2dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
    3. 3.Ziffer 3der Österreichischen Gesundheitskasse und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,
    4. 4.Ziffer 4dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
    5. 5.Ziffer 5dem Österreichischen Integrationsfonds, und
    6. 6.Ziffer 6den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
  4. (4)Absatz 4,Zur Erfüllung der sich aus Art. 11, 15 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 1 bis 3 und 27 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von § 27 Abs. 2 erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.Zur Erfüllung der sich aus Artikel 11, 15, Absatz 2 und 3, 26 Absatz eins bis 3 und 27 Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12, ergebenden Aufgaben dürfen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 14 verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Geschäftsfallzahl (IFA-Zahl) übermittelt werden. Abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz sind zu diesem Zweck auch Abfragen aus dem Zentralen Fremdenregister zulässig, wenn der Fremde danach bestimmt wird, welcher Aufenthaltsstatus ihm zukommt.

(1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),

2.

den staatsanwaltschaftlichen Behörden,

3.

den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,

4.

den Verwaltungsgerichten der Länder und dem Bundesverwaltungsgericht,

5.

dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,

5a.

der Volksanwaltschaft (Art. 148a ff B-VG),

6.

den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,

7.

den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,

8.

den österreichischen Vertretungsbehörden,

9.

den Behörden nach dem NAG,

10.

den Staatsbürgerschaftsbehörden,

11.

den Personenstandsbehörden,

12.

den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,

13.

den Finanzstrafbehörden,

14.

den Kinder- und Jugendhilfeträgern,

15.

den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),

16.

den Rückkehrberatern,

17.

den Abgabenbehörden,

18.

den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a,

19.

dem Bundesminister für Inneres.

Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 19 und 21 und gemäß § 28 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

1.

Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,

2.

dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

3.

den Österreichischen Gesundheitskassen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger,

4.

dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,

5.

dem Österreichischen Integrationsfonds, und

6.

den für die Gewährung von Sozial- oder sonstigen Transferleistungen zuständigen Stellen.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9, 11 und 21 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

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