§ 49 BFA-VG Rechtsauskunft und Verfahrensvertretung vor dem Bundesamt

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Art. 21 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.Ein Ersuchen um Rechtsauskunft gemäß Artikel 21, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensverordnung ist an das Bundesamt zu richten. Die Erteilung der Rechtsauskunft hat grundsätzlich während der Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Art. 27 der Verfahrensverordnung, § 17 AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Art. 23 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Art. 23 der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.Unbegleiteten Minderjährigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist spätestens bei der Registrierung des Antrags (Artikel 27, der Verfahrensverordnung, Paragraph 17, AsylG 2005) mitzuteilen, dass ihnen nach Maßgabe des Artikel 23, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und des Artikel 23, der Verfahrensverordnung kostenlos ein Vertreter im weiteren Verfahren (Verfahrensvertreter) beigegeben wird.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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