§ 46 BFA-VG Abnahme von Karten

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
§ 46.Paragraph 46,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Artikel 24, der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);die Karten entzogen wurden (Paragraph 53, Absatz eins, AsylG 2005);
  2. 2.Ziffer 2diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oderdiese zurückzustellen sind (Paragraph 53, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. 3.Ziffer 3diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 BFA-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 BFA-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 BFA-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 BFA-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 BFA-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFA-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 BFA-VG
§ 47 BFA-VG