§ 46 BFA-VG Abnahme von Karten

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn

1.

die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);

2.

diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder

3.

diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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