2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
5.Ziffer 5zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
(2)Absatz 2,Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 AsylG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 AsylG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 AsylG 2005