Gesamte Rechtsvorschrift AsylG 2005

Asylgesetz 2005

AsylG 2005
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Stand der Gesetzesgebung: 13.06.2026

1. Hauptstück - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 AsylG 2005 Anwendungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Führung von Verfahren und die Erlassung von Überstellungsentscheidungen aufgrund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung;
  2. 2.Ziffer 2die Prüfung von und die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die in Österreich gestellt werden, sowie den Entzug des internationalen Schutzes aufgrund der Verfahrensverordnung und der Statusverordnung;
  3. 3.Ziffer 3in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist;
  4. 4.Ziffer 4die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen,
  5. 5.Ziffer 5die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 4.die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Ziffer eins bis 4,
Ein im Asylverfahren an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.Ein im Asylverfahren an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) zu behandelnder Antrag auf internationalen Schutz und ein in einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für dessen Behandlung Österreich auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, gelten – letzterenfalls mit dem Zeitpunkt der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet – für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als in Österreich gestellt.

§ 2 AsylG 2005


(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

die Genfer Flüchtlingskonvention: die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung;

2.

die EMRK: die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958;

3.

das Protokoll Nr. 6 zur Konvention: das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985;

4.

das Protokoll Nr. 11 zur Konvention: das Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus, BGBl. III Nr. 30/1998;

5.

das Protokoll Nr. 13 zur Konvention: das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005;

6.

der EU-Vertrag: der Vertrag über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 132/2009;

7.

das Dublin Übereinkommen: das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, BGBl. III Nr. 165/1997;

8.

die Dublin-Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31;

9.

die Statusrichtlinie: die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9;

10.

die Grundversorgungsvereinbarung: die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, BGBl. I Nr. 80/2004;

11.

Verfolgung: jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie;

12.

ein Verfolgungsgrund: ein in Art. 10 Statusrichtlinie genannter Grund;

13.

ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;

14.

ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

15.

der Status des Asylberechtigten: das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

16.

der Status des subsidiär Schutzberechtigen: das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt;

17.

ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;

18.

ein Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des EU-Vertrages (Z 6) ist;

19.

ein EWR-Staat: jeder Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;

20.

ein Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz;

20a.

Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

20b.

Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

20c.

begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

21.

EWR-Bürger: jedermann, der Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Z 19) ist;

(Anm.: Z 22 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 69/2020)

23.

ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag;

24.

Zivilperson: jede Person, die Teil der Zivilbevölkerung im Sinne der Art. 50 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 10. Dezember 1977, BGBl. Nr. 527/1982, zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 155/1953, ist;

25.

multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft;

26.

eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.

27.

eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG) und ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG).

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

(3) Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1.

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2.

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist

rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, liegt eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.

2. Hauptstück - Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten

1. Abschnitt - Status des Asylberechtigten

§ 3 AsylG 2005 Flüchtlingseigenschaft


  1. (1)Absatz eins,Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Art. 24 Abs. 4 UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung zu verbinden. Verlängerungen erfolgen auf Antrag, wobei Paragraph 59, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie Absatz 3, sinngemäß gilt. Nach der ersten Verlängerung der Gültigkeitsdauer um weitere drei Jahre gemäß Artikel 24, Absatz 4, UAbs. 2 der Statusverordnung verlängert sich der Aufenthaltstitel jeweils um fünf Jahre.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Art. 9 der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaft eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung gemäß Artikel 9, der Statusverordnung maßgeblich sind, gekommen ist.

§ 3a AsylG 2005 Internationaler Schutz von Amts wegen


§ 3a.Paragraph 3 a,

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.

2. Abschnitt - Unzuständigkeit Österreichs

§ 4 AsylG 2005 Unzulässige Anträge


  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. 1.Ziffer einsin einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
    2. 2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
    3. 3.Ziffer 3einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt odereiner in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
    4. 4.Ziffer 4den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
    Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.

§ 5 AsylG 2005 Zuständigkeit eines anderen Staates


  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
    1. 1.Ziffer einsvertraglich oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
    zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Ziffer eins, zurückzuweisen und im Falle der Ziffer 2, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

3. Abschnitt - Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 6 AsylG 2005 Anträge von Unionsbürgern


  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Artikel 20, Absatz eins, AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt , C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Absatz eins, als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.

§ 7 AsylG 2005 Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft


  1. (1)Absatz eins,Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denenVerfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einsder Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
    3. 3.Ziffer 3gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. 4.Ziffer 4er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
    vordringlich zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.Außer in den Fällen gemäß Artikel 14, der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.

4. Abschnitt - Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten


  1. (1)Absatz einsDer Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
    1. 1.Ziffer einsder in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
    2. 2.Ziffer 2dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
    wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
  3. (3)Absatz 3Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
  4. (3a)Absatz 3 aIst ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
  5. (4)Absatz 4Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
  6. (5)Absatz 5In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
  7. (6)Absatz 6Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
  8. (7)Absatz 7Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

§ 9 AsylG 2005 Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes


  1. (1)Absatz eins,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.
  2. (2)Absatz 2,Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denenVerfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einsder Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
    3. 3.Ziffer 3gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) odergegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) oder
    4. 4.Ziffer 4er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
    vordringlich zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen. Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.Außer in den Fällen des Artikel 19, der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.

5. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen

§ 10 AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme


§ 10.Paragraph 10,

Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht. Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.

3. Hauptstück - Rechte und Pflichten der Asylwerber

1. Abschnitt - Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 12 AsylG 2005 Recht auf Verbleib im Bundesgebiet


  1. (1)Absatz eins,Liegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Art. 10 der Verfahrensverordnung) aufheben, wennLiegt gegen den Antragsteller eine aufrechte und rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann das Bundesamt dessen Recht auf Verbleib im Bundesgebiet (Artikel 10, der Verfahrensverordnung) aufheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsaus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, oder
    2. 2.Ziffer 2er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Art. 56 lit. a oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,er einen Folgeantrag gestellt hat, auf den eine Voraussetzung gemäß Artikel 56, Litera a, oderb der Verfahrensverordnung zutrifft,
    sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde.sofern die Abschiebung keine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde.
  2. (2)Absatz 2,Ein Antragsteller hat kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot vorliegt;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn er den Folgeantragin den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn er den Folgeantrag
      1. a.Litera abinnen achtzehn Tagen vor einem ihm nachweislich bekanntgegebenen Abschiebetermin und überdies
      2. b.Litera bzu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als gegen ihn ein gelinderes Mittel angewendet oder er auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG, in Schubhaft, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wurde.
    Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
  3. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen § 50 oder § 51 FPG oder Art. 8 EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wennIn den Fällen des Absatz 2, ist dem Antragsteller das Recht auf Verbleib zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung eine reale Gefahr eines Verstoßes gegen Paragraph 50, oder Paragraph 51, FPG oder Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist ihm das Recht auf Verbleib überdies in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht zur ungerechtfertigten Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller glaubhaft macht, dass er den Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
    2. 2.Ziffer 2sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.sich seit der letzten Entscheidung auf Grund neuer Umstände (Artikel 55, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) der maßgebliche Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert hat.
    Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Art. 56 lit. b der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Z 2 zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde ein Folgeantrag im Sinne des Artikel 56, Litera b, der Verfahrensverordnung binnen zwei Tagen vor dem Abschiebetermin gestellt, ist die Prüfung des Rechts auf Verbleib auf das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes und der Ziffer 2, zu beschränken und lediglich anhand der objektiven Situation im Herkunftsland vorzunehmen. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des Rechts auf Verbleib steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz eins, nicht entgegen.

§ 14 AsylG 2005 Wiedereinreise


  1. (1)Absatz eins,Einem Antragsteller, dessen Beschwerde gegen eine mit einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes verbundene aufenthaltsbeendende Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zukam, ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Beschwerdeentscheidung die Wiedereinreise zu gestatten, wenn seiner Beschwerde Folge gegeben wurde und er seine Verfahrensidentität nachweisen kann.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 66, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 66,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

  2. (2)Absatz 2,Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.
  3. (3)Absatz 3,Zum Nachweis der Verfahrensidentität genügt ein positiver Abgleich mit vorhandenen erkennungsdienstlichen Daten. Eine hierzu nötige erkennungsdienstliche Behandlung hat nur nach Antrag des Betroffenen zu erfolgen. Die im Rahmen dieser Behandlung ermittelten Daten sind nach dem erfolgten Abgleich zu löschen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

2. Abschnitt - Mitwirkungs- und Meldepflichten

§ 15 AsylG 2005 Kooperationspflichten von Antragstellern im Verfahren


  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Artikel 4, der Statusverordnung und Artikel 9, der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2,Kommt der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsseiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oderseiner Pflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz eins, Litera a und b oder Artikel 9, Absatz 2, Litera d, oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder
    2. 2.Ziffer 2seiner Pflicht gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,seiner Pflicht gemäß Artikel 4, der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,
    trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.

§ 15a AsylG 2005 Meldeverpflichtung


  1. (1)Absatz eins,Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß § 15b besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.Antragsteller unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn eine Anordnung zur Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, besteht und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  3. (3)Absatz 3,Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins,, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.

§ 15b AsylG 2005 Anordnung der Unterkunftnahme


  1. (1)Absatz eins,Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob Gründe der öffentlichen Ordnung oder Fluchtgefahr vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
    1. 1.Ziffer einsVoraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 3 GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991, vorliegen,Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß Paragraph 3, GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2sich der Antragsteller nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,sich der Antragsteller nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat,
    3. 3.Ziffer 3der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,der Antragsteller nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde,
    4. 4.Ziffer 4vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde oder
    5. 5.Ziffer 5gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, erlassen wurde.gegen den Antragsteller eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016 Seite 1, erlassen wurde.
  3. (3)Absatz 3,Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Abs. 1 ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in § 15d Abs. 2 Z 3 genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Trotz Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Absatz eins, ist es zulässig, vorläufig eine andere Unterkunft zu nehmen, wenn und solange dies aus den in Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gründen notwendig ist. Den beabsichtigten Beginn und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Unterkunftnahme hat der Antragsteller der Behörde 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der die vorläufige Unterkunftnahme erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zur vorläufigen Unterkunftnahme berechtigt, wenn die Behörde diese nicht spätestens bis zu dem gemäß dem zweiten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  4. (4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß § 15d Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung der Ladung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Antragsteller das Quartier zur Verfügung gestellt wird, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Bezieht sich die Anordnung auf eine Betreuungseinrichtung des Bundes, so tritt sie mit Zuweisung des Antragstellers an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem Antragsteller sind die Anordnung gemäß Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 15c AsylG 2005 Wohnsitzbeschränkung


  1. (1)Absatz eins,Ein Antragsteller darf seinen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Antragsteller wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.Ein Antragsteller darf seinen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt, es sei denn, dem Antragsteller wurde der Status subsidiären Schutzes zuerkannt oder ein Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück erteilt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Antragsteller wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
  2. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, gilt.
  3. (3)Absatz 3,Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem Antragsteller sind die Wohnsitzbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 15d AsylG 2005 Aufenthaltsbeschränkung


  1. (1)Absatz eins,Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (§ 2 Abs. 1 und 1a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.Der Aufenthalt eines Antragstellers ist für die Dauer der Versorgung durch den Bund (Paragraph 2, Absatz eins und eins a GVG-B 2005) lediglich in dem politischen Bezirk, in dem sich die ihm zugewiesene Betreuungseinrichtung befindet (Versorgungsbezirk), zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
    1. 1.Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten;
    3. 3.Ziffer 3aus dringenden und schwerwiegenden familiären Gründen oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist; oder
    4. 4.Ziffer 4notwendig ist, um Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.notwendig ist, um Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) oder Unterstützungsleistungen durch anerkannte, im Bereich der Menschenrechte tätige Nichtregierungsorganisationen wie etwa Opferschutzeinrichtungen in Anspruch zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Abs. 2 Z 3 oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.Der Antragsteller hat der Behörde Aufenthalte außerhalb des Versorgungsbezirks, die nach Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 notwendig sind, deren beabsichtigten Beginn und deren voraussichtliche Dauer 72 Stunden vorab, sonst spätestens mit Kenntnisnahme der den Aufenthalt erfordernden Umstände begründet mitzuteilen. Der Antragsteller ist zum Verlassen des Versorgungsbezirks berechtigt, wenn die Behörde es nicht spätestens bis zu dem gemäß dem ersten Satz mitgeteilten Aufenthaltsbeginn untersagt.
  4. (4)Absatz 4,Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Abs. 2 Z 2 unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Antragsteller hat die Behörde über Ladungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, unverzüglich nach Zustellung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Dem Antragsteller sind die Aufenthaltsbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

4. Hauptstück - Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt - Allgemeines Asylverfahren

§ 16 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 16 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 17 AsylG 2005 Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz


  1. (1)Absatz eins,Ein nach Art. 26 der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Art. 27 der Verfahrensverordnung).Ein nach Artikel 26, der Verfahrensverordnung gestellter Antrag auf internationalen Schutz ist von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde – gegebenenfalls nach Abschluss der Überprüfung aufgrund der Screening-Verordnung – im Auftrag des Bundesamtes zu registrieren (Artikel 27, der Verfahrensverordnung).
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. b BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Art. 28 Abs. 4 der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.Der Antrag auf internationalen Schutz gilt in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, BFA-VG mit der Ankunft des Antragstellers in der vom Bundesamt bezeichneten Erstaufnahmestelle, Regionaldirektion oder Betreuungsstelle des Bundes, in den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG mit der Vorführung zur Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion sowie in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG mit dem Einlangen des gemäß Artikel 28, Absatz 4, der Verfahrensverordnung ausgefüllten Formblattes beim Bundesamt als eingereicht. Das Datum der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz ist aktenkundig zu machen.
  3. (3)Absatz 3,Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Art. 3 Abs. 5 der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 lit. a BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß § 43 BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.Antragsteller, die nicht hilfsbedürftig sind (Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung), auf die Leistung von Grundversorgung verzichtet haben oder in einer von einer humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtung (Artikel 3, Absatz 5, der Grundversorgungsvereinbarung) zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht werden, haben den Antrag auf internationalen Schutz, sofern das Bundesamt nicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BFA-VG ihre Vorführung anordnet, bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion persönlich einzureichen. Solchen Antragstellern sind gemeinsam mit der Anordnung gemäß Paragraph 43, BFA-VG die Organisationseinheit des Bundesamtes, bei welcher der Antrag einzureichen ist, sowie die Frist, innerhalb derer der Antrag einzureichen ist, im Wege der Sicherheitsbehörde oder des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekanntzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Abs. 1 bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem internationaler Schutz zukommt, ist abweichend von Absatz eins, bei einer Regionaldirektion zu stellen und gilt mit diesem Zeitpunkt als registriert und eingereicht.
  5. (5)Absatz 5,Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Antragstellers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Antragsteller oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Antragstellern ist die Anzeigepflicht gemäß dem ersten Satz nachweislich anlässlich der Registrierung des Antrags auf internationalen Schutz zur Kenntnis zu bringen.
  6. (6)Absatz 6,Mit Einlangen der Anzeige (Abs. 5) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu. Mit Einlangen der Anzeige (Absatz 5,) über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingereicht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  7. (7)Absatz 7,Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung anzuwenden.Soweit die Republik Österreich aufgrund eines Durchführungsbeschlusses gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Krisenbewältigungsverordnung dazu ermächtigt oder verpflichtet ist, sind die in diesem Beschluss genehmigten Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel römisch vier der genannten Verordnung anzuwenden.

§ 18 AsylG 2005 Suche nach Familienangehörigen


§ 18.Paragraph 18,

Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.

§ 19 AsylG 2005 Persönliche Anhörungen


  1. (1)Absatz eins,Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.Vor jeder persönlichen Anhörung (Artikel 11, oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist.Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend ist.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.

§ 20 AsylG 2005 Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen


  1. (1)Absatz eins,Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.Von der Möglichkeit gemäß Artikel 13, Absatz 9, der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2,Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13, Absatz 9, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.

§ 21 AsylG 2005 Beweismittel


§ 21.Paragraph 21,

Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. f der Verfahrensverordnung oder Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente sind dem Antragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen. Gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera f, der Verfahrensverordnung oder Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung übergebene Dokumente sind dem Antragsteller so schnell wie möglich zurückzustellen, wenn sie für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, in einem Verfahren nach einem Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags oder des Antrages auf internationalen Schutz oder der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung nicht mehr benötigt werden. Die Sicherstellung nach anderen Bundesgesetzen bleibt unberührt. Die Beweismittel sind erforderlichenfalls der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht zu übergeben. Dem Betroffenen ist über Verlangen Auskunft zu geben und die Übergabe nach Satz 3 zu bestätigen.

§ 22 AsylG 2005 Entscheidungen


  1. (1)Absatz eins,Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Antragsteller in Schubhaft befindet, vordringlich zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Art. 35 der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den FällenHat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG), so verringert sich die nach Artikel 35, der Verfahrensverordnung jeweils maßgebliche Entscheidungsfrist im zweiten und in jedem weiteren behördlichen Rechtsgang in den Fällen
    1. 1.Ziffer einsdes Art. 35 Abs. 3 der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen unddes Artikel 35, Absatz 3, der Verfahrensverordnung auf zwölf Wochen und
    2. 2.Ziffer 2des Art. 35 Abs. 4 der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.des Artikel 35, Absatz 4, der Verfahrensverordnung auf fünf Monate.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Asylverfahren an der Grenze zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4,Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß § 62 erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung gemäß Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
  5. (5)Absatz 5,Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) zu unterrichten.Kommt Artikel 35, Absatz 7, der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) zu unterrichten.
  6. (6)Absatz 6,Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Rechts auf Verbleib hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.)

§ 23 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 23 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 25 AsylG 2005 Gegenstandslosigkeit von Anträgen


§ 25.Paragraph 25,

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, wenn er schriftlich gestellt wurde.

§ 26 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 26 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

2. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren

§ 29 AsylG 2005 Mitteilungspflichten


§ 29.Paragraph 29,

Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen,

  1. 1.Ziffer einsdass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz eins und Absatz 2, der Verfahrensverordnung geprüft wird;
  2. 2.Ziffer 2dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
  3. 3.Ziffer 3dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;dass das Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
  4. 4.Ziffer 4dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; unddass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
  5. 5.Ziffer 5wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.wenn die Prüfung gemäß Ziffer eins bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Artikel 39, der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.

§ 30 AsylG 2005 Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien


§ 30.Paragraph 30,

Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu berücksichtigen. Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß Paragraph 2 b, GVG-B 2005 zu berücksichtigen.

3. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren

§ 31 AsylG 2005 Anreise über eine Außengrenze und Vorführung


  1. (1)Absatz eins,Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (Paragraph eins, Absatz 10, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Artikel 53, der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Artikel 67, Absatz 11, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.

§ 32 AsylG 2005 Sicherung der Zurückweisung


  1. (1)Absatz eins,Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende der Beschwerdefrist,
    2. 2.Ziffer 2für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.
  3. (3)Absatz 3,Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

§ 33 AsylG 2005 Besondere Verfahrensbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  4. (4)Absatz 4,Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.

4. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

§ 34 AsylG 2005 Familienverfahren im Inland


  1. (1)Absatz eins,Stellt ein Familienangehöriger von
    1. 1.Ziffer einseinem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder
    2. 2.Ziffer 2einem Antragsteller
    einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Art. 23 Abs. 1 der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag gemäß Artikel 23, Absatz eins, der Statusverordnung, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Abs. 1) hin unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel IV der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Behörde hat dem Familienangehörigen eines Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bezugsperson), auf seinen Antrag (Absatz eins,) hin unter den Voraussetzungen des Artikel 23, Absatz 3 bis 5 der Statusverordnung denselben Schutz zuzuerkennen, wenn gegen die Bezugsperson kein Entzugsverfahren gemäß Kapitel römisch vier der Verfahrensverordnung anhängig ist. Wurde der Bezugsperson der Status subsidiären Schutzes zuerkannt und erfüllt der Familienangehörige die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, so ist ihm abweichend vom ersten Satz die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3,Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Abs. 1) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Abs. 2 letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Art. 23 Abs. 2 der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Art. 10 oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.Über Anträge von Familienangehörigen eines Antragstellers (Absatz eins,) ist gesondert zu entscheiden; die Verfahren sind gemeinsam zu führen. Unbeschadet des Absatz 2, letzter Satz erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; Artikel 23, Absatz 2, der Statusverordnung gilt sinngemäß. Soweit einem Antragsteller das Recht auf Verbleib gemäß Artikel 10, oder 68 der Verfahrensverordnung zukommt, kommt es auch dessen Familienangehörigen zu.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Abs. 2 letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.Die Absatz eins bis 3 sind auf Familienangehörige einer Bezugsperson, der internationaler Schutz im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Dies gilt auch dann, wenn der Bezugsperson gemäß Absatz 2, letzter Satz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
  5. (5)Absatz 5,Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Art. 3 Z 9 der Statusverordnung stehen.Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die zu einem Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder einem Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis gemäß Artikel 3, Ziffer 9, der Statusverordnung stehen.

§ 36 AsylG 2005 Verordnung der Bundesregierung


  1. (1)Absatz eins,Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 GrekoG) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Paragraph 10, Absatz 2, GrekoG) anzuwenden. Paragraphen 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach Paragraph 37, nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.
  2. (1a)Absatz eins a,In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.In der Verordnung der Bundesregierung (Absatz eins,) ist festzulegen, welche Regelungen der Paragraphen 36 a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich Paragraph 36 a, anwendbar.
  3. (2)Absatz 2,Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß Paragraph 35, stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.
  4. (3)Absatz 3,Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.Die Verordnung nach Absatz eins, kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.

§ 36a AsylG 2005


  1. (1)Absatz einsDer Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 35, sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, gehemmt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.Die Hemmung gemäß Absatz eins, tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) gemäß Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß Paragraph 35, Absatz 4, hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.
  3. (3)Absatz 3Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.Die für den Entfall der Hemmung nach Absatz 2, sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß Paragraph 35, entschieden ist.
  4. (4)Absatz 4Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß Paragraph 35, zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Absatz eins und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Absatz 3, oder Paragraph 75, Absatz 28, in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.

§ 37 AsylG 2005 Registrierstellen


§ 37.Paragraph 37,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

§ 38 AsylG 2005 Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz


  1. (1)Absatz eins,Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (§ 37) zu stellen.Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind beim Grenzübertritt an der Binnengrenze persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen. Anträge auf internationalen Schutz von Fremden, die unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sind persönlich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer Registrierstelle (Paragraph 37,) zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (§ 37) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß § 37 ist, die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß § 6 FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.Äußert ein Fremder, der unter Umgehung der Grenzkontrolle unrechtmäßig eingereist und nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb einer Registrierstelle (Paragraph 37,) oder bei einer Behörde im Inland, die keine Registrierstelle gemäß Paragraph 37, ist, die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung einer Zurückschiebung einer Registrierstelle vorzuführen. Erfolgt die Vorführung des Fremden in die Registrierstelle einer Landespolizeidirektion, die nicht gemäß Paragraph 6, FPG für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück des FPG zuständig ist, geht die Zuständigkeit mit der Vorführung auf diese Landespolizeidirektion über.
  3. (3)Absatz 3,Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 ist vor einer Befragung gemäß § 19 Abs. 1 die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (§ 41 FPG) oder einer Zurückschiebung (§ 45 FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.Nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, ist vor einer Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, die Zulässigkeit einer Hinderung an der Einreise, einer Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder einer Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) zu prüfen und gegebenenfalls die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung zu vollziehen.

§ 39 AsylG 2005 Recht auf Verbleib


§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein Recht auf Verbleib zu. Abweichend von Artikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein Recht auf Verbleib zu.

§ 40 AsylG 2005 Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung


  1. (1)Absatz eins,Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß § 39 kein Recht auf Verbleib zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und denen gemäß Paragraph 39, kein Recht auf Verbleib zukommt, ist das 6. Hauptstück des FPG anwendbar.
  2. (2)Absatz 2,Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (§ 41 FPG) oder eine Zurückschiebung (§ 45 FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß § 39 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.Eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung (Paragraph 41, FPG) oder eine Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem gemäß Paragraph 39, kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist jedoch unzulässig, sofern die Einreise in das Bundesgebiet oder der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet des Fremden gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Kindeswohl ist dabei besonders zu berücksichtigen.

§ 41 AsylG 2005 Asylverfahren


  1. (1)Absatz eins,Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Art. 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Erweist sich eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG als unmöglich oder aus Gründen von Artikel 2, 3 und 8 EMRK als unzulässig, erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  2. (2)Absatz 2,Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingereicht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, FPG) erhoben und die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht zurück- oder abgewiesen, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingereicht. Wird die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder die Zurückschiebung durch das Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt, ist die Einreise des Beschwerdeführers zu gestatten und erfolgt die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz.
  3. (3)Absatz 3,Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingereicht.Wird gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG nicht fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben, gilt der Antrag auf internationalen Schutz als nicht eingereicht.

§ 41a AsylG 2005 (weggefallen)


§ 41a AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 42 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 42 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 43 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 43 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 44 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 44 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 45 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 45 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 46 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 46 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 47 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 47 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 48 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 48 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 49 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 49 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

6. Hauptstück - Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

§ 50 AsylG 2005 Verfahrenskarte


  1. (1)Absatz eins,Das in Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).Das in Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung genannte Dokument ist dem Antragsteller in Kartenform auszustellen (Verfahrenskarte).
  2. (2)Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung, Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Verfahrenskarte hat neben den nach Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung, Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Verfahrenskarte hat neben den nach Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung erforderlichen Angaben insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“ zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung gemäß Abs. 2 kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Abs. 2 vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Antragstellers ersichtlich gemacht werden können.Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Antragstellers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Absatz 2, vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Antragstellers ersichtlich gemacht werden können.

§ 51 AsylG 2005 Form der Aufenthaltstitel


§ 51.Paragraph 51,

Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

§ 52 AsylG 2005 Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln


§ 52.Paragraph 52,

Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Art. 66 Abs. 6 lit. a oder b der Verfahrensverordnung eintritt. § 61 Abs. 3 ist anzuwenden. Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Statusverordnung werden gegenstandslos, wenn Artikel 66, Absatz 6, Litera a, oder b der Verfahrensverordnung eintritt. Paragraph 61, Absatz 3, ist anzuwenden.

§ 53 AsylG 2005 Entzug von Karten


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsderen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. 2.Ziffer 2die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    4. 4.Ziffer 4andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
    5. 5.Ziffer 5zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
  2. (2)Absatz 2,Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

7. Hauptstück - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt: Aufenthaltstitel

§ 54 AsylG 2005 Arten und Form der Aufenthaltstitel


  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
    1. 1.Ziffer eins„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,„Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
    2. 2.Ziffer 2„Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
    3. 3.Ziffer 3„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
  2. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind unbeschadet des § 59 Abs. 1a nicht verlängerbar.Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind unbeschadet des Paragraph 59, Absatz eins a, nicht verlängerbar.
  3. (3)Absatz 3,Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 54a AsylG 2005


  1. (1)Absatz eins,Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des Paragraph 58, Absatz eins, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2,Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Artikel 17, der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.

§ 55 AsylG 2005


  1. (1)Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 56 AsylG 2005 Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen


  1. (1)Absatz eins,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
    2. 2.Ziffer 2davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
    3. 3.Ziffer 3das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 19) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 57 AsylG 2005 „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“


  1. (1)Absatz einsIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einswenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
    2. 2.Ziffer 2zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
    3. 3.Ziffer 3wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
  3. (3)Absatz 3Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 58 AsylG 2005 Antragstellung und amtswegiges Verfahren


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennDas Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
    3. 3.Ziffer 3einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
    4. 4.Ziffer 4einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
    5. 5.Ziffer 5ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
  2. (2)Absatz 2,Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  4. (4)Absatz 4,Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
  5. (5)Absatz 5,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

    (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

  6. (6)Absatz 6,Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  7. (7)Absatz 7,Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
  8. (8)Absatz 8,Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  9. (9)Absatz 9,Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. 1.Ziffer einssich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
    2. 2.Ziffer 2bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt istgemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
    soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
  10. (10)Absatz 10,Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  11. (11)Absatz 11,Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
    1. 1.Ziffer einsdas Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oderdas Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
    2. 2.Ziffer 2der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
    Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
  12. (12)Absatz 12,Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
  13. (13)Absatz 13,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wennAnträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
    2. 2.Ziffer 2die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  14. (14)Absatz 14,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

§ 59 AsylG 2005


  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
  2. (1a)Absatz eins a,Der Aufenthaltstitel gemäß § 54a kann verlängert werden. Abs. 1 mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Abs. 3 nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist § 58 Abs. 13 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.Der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, kann verlängert werden. Absatz eins, mit Ausnahme des zweiten Satzes ist sinngemäß anzuwenden. Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, längstens aber innerhalb von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt gestellt und kommt Absatz 3, nicht zur Anwendung, ist der Antrag dennoch als Verlängerungsantrag zu behandeln. Der Aufenthalt ist in diesem Fall jedoch erst wieder ab der Verlängerung des Aufenthaltstitels rechtmäßig; auf einen Verlängerungsantrag gemäß dem zweiten Satz ist Paragraph 58, Absatz 13, erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
  4. (3)Absatz 3,Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. 2.Ziffer 2der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
  5. (4)Absatz 4,Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen der §§ 54a oder 57 weiterhin vorliegen,die Voraussetzungen der Paragraphen 54 a, oder 57 weiterhin vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, undder Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat, und
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt sind.
    Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß §§ 54a oder 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 2, oder Ziffer 3, nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Absatz eins, ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
  6. (5)Absatz 5,Im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 ist der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz 4, ist der Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.

§ 60 AsylG 2005 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsAufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsgegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
  2. (2)Absatz 2Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
    3. 3.Ziffer 3der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, undder Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
    4. 4.Ziffer 4durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
    1. 1.Ziffer einsdieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 61 AsylG 2005 Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung


  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
  2. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
    3. 3.Ziffer 3dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich internationaler Schutz zuerkannt wird.
  3. (3)Absatz 3,Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern; dies gilt nicht im Falle der Ungültigkeit infolge des Ablaufs der Gültigkeitsdauer. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung
    1. 1.Ziffer einsauf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
    2. 2.Ziffer 2erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, odererlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Ziffer eins, begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
    3. 3.Ziffer 3erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.
  5. (5)Absatz 5,Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 4 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention verletzt würde.Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Absatz 4, ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Artikel 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention verletzt würde.
  6. (5a)Absatz 5 a,Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 50 FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Art. 17 der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, sind, ist dieser zu entziehen, wenn eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 50, FPG nicht erlassen werden kann, aber nachträglich ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 17, der Statusverordnung eintritt oder bekannt wird.
  7. (6)Absatz 6,Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62 AsylG 2005 Aufenthaltsrecht für Vertriebene


  1. (1)Absatz einsFür Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
  2. (2)Absatz 2In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von § 21 Abs. 1 NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (§ 2 Abs. 2 NAG) gilt.Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration der Aufenthaltsberechtigten oder bestimmter Gruppen davon erforderlich, können in der Verordnung gemäß Absatz eins, von den Bestimmungen des NAG abweichende Bedingungen bei Erteilung von Aufenthaltstiteln festgelegt werden. In der Verordnung kann insbesondere vorgesehen werden, dass Aufenthaltstitel abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland beantragt und trotz Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach dem 1. oder 2. Teil des NAG erteilt werden können, sowie inwieweit der bisherige rechtmäßige Aufenthalt als Vertriebener als Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) gilt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

8. Hauptstück - Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe

§ 64 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 64 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 65 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 65 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 66 AsylG 2005 (weggefallen)


§ 66 AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 66a AsylG 2005 (weggefallen)


§ 66a AsylG 2005 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 67 AsylG 2005 Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten


  1. (1)Absatz einsFremde, denen der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, haben unverzüglich nach Zuerkennung des Status zum Zwecke der Integrationsförderung bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds persönlich zu erscheinen. Diese Pflicht ist dem Fremden zugleich mit Zuerkennung des Status zur Kenntnis zu bringen.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.Wird ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 eingeleitet, können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht beim Österreichischen Integrationsfonds Auskunft über die Teilnahme des Fremden an Maßnahmen im Rahmen der Integrationsförderung des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere an Sprachkursen und Kursen über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien, sowie über allfällige Kursergebnisse verlangen. Die Auskunft kann bei der Beurteilung des Grades der Integration im Rahmen der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) entsprechend berücksichtigt werden.

9. Hauptstück - Schlussbestimmungen

§ 69 AsylG 2005 Sprachliche Gleichbehandlung


§ 69.Paragraph 69,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 70 AsylG 2005 Gebühren


§ 70.Paragraph 70,

Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der §§ 57 Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 4 auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Erstausstellung, in den Fällen der Paragraphen 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 62 Absatz 4, auch die Verlängerung und die Neuausstellung von Aufenthaltstiteln, sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 71 AsylG 2005 Verweisungen


§ 71.Paragraph 71,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 72 AsylG 2005 Vollziehung


§ 72.Paragraph 72,

Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 7 und 16 der Bundeskanzler,
  2. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 70, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 70,, soweit es sich um Gebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 140, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 140,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)
  1. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 35 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz eins und 2 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  2. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 36 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 36, die Bundesregierung,
  3. 7.Ziffer 7im Übrigen der Bundesminister für Inneres, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 35 Abs. 3 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 73 AsylG 2005 Zeitlicher Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

    (Anm.: Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 31, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  3. (4)Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. (5)Absatz 5,§ 2 Abs. 1 Z 24, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 letzter Satz und 3, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15, § 17 Abs. 6 bis 8, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Z 2, § 27, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38 samt Überschrift, § 39, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift, § 42 samt Überschrift, § 47 Abs. 1, § 54, § 55 Abs. 6, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und 5, § 61 samt Überschrift, § 62 samt Überschrift, § 72 samt Überschrift und § 75 Abs. 1 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz und 3, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz eins und 4, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 6 bis 8, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz 3,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 3 und 5, die Überschrift zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 36, samt Überschrift, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 38, samt Überschrift, Paragraph 39,, die Überschrift zum 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks, Paragraph 40, samt Überschrift, Paragraph 41, samt Überschrift, Paragraph 42, samt Überschrift, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 54,, Paragraph 55, Absatz 6,, Paragraph 56, Absatz eins und 2, Paragraph 57, Absatz 6 und 8, die Überschrift zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, Paragraph 58, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3 und 5, Paragraph 61, samt Überschrift, Paragraph 62, samt Überschrift, Paragraph 72, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz eins und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  5. (6)Absatz 6,Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 14 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2, 17 Abs. 8, 22 Abs. 9, 25 Abs. 2, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1, 41 Abs. 4 und 6, 57 Abs. 6, 60 Abs. 3 und 4, 63 Abs. 2 Z 2 sowie 75 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 14, Absatz eins und 2, 16 Absatz 2, 17, Absatz 8, 22, Absatz 9, 25, Absatz 2, 33, Absatz 3 und 4, 34 Absatz eins, 36, Absatz eins, 41, Absatz 4 und 6, 57 Absatz 6, 60, Absatz 3 und 4, 63 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 75 Absatz eins, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7,Die §§ 2 Abs. 1 Z 24 und 25 und Abs. 3, 7 Abs. 2 bis 4, 8 Abs. 3a und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 10 Abs. 1, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Abs. 1a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, §§ 15 Abs. 1 Z 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Abs. 3 bis 5, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1, 2 und 5, 22 Abs. 3 und 10 bis 12, 23 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 3 bis 5, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 und Abs. 4 und 5, 31 Abs. 4, 34 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 3 und 4, 39 Abs. 1 Z 1 bis 26 und Abs. 4 Z 7, 41a samt Überschrift, 45 Abs. 2, 57 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 6, Abs. 10 und 11 Z 2, die Überschrift des 8. Hauptstücks, §§ 60 Abs. 3, 4 und 6 Z 4, 61 Abs. 1 und 3a, 62 Abs. 3, 64 Abs. 1 bis 4, §§ 65 samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Abs. 2, 75 Abs. 1, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 23 Abs. 7 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. § 39 Abs. 4 Z 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 und Absatz 3, 7, Absatz 2 bis 4, 8 Absatz 3 a und 4, 9 Absatz 2 bis 4, 10 Absatz eins, 5 und 6, 12, 12 a samt Überschrift, 14 Absatz eins a,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 15 a samt Überschrift, 16 Absatz 3 bis 5, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz eins, 2 und 5, 22 Absatz 3 und 10 bis 12, 23 Absatz eins, 2, 6, 8 und 9, 25 Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 3 bis 5, 28 Absatz 2, 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 und 5, 31 Absatz 4, 34, Absatz 2 bis 4 und Absatz 6,, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraphen 35, Absatz eins, 3 und 4, 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 26 und Absatz 4, Ziffer 7, 41 a, samt Überschrift, 45 Absatz 2, 57, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 10 und 11 Ziffer 2,, die Überschrift des 8. Hauptstücks, Paragraphen 60, Absatz 3, 4, und 6 Ziffer 4, 61, Absatz eins, und 3a, 62 Absatz 3, 64, Absatz eins bis 4, Paragraphen 65, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Absatz 2, 75, Absatz eins, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 7, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8,Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  8. (9)Absatz 9,Die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die §§ 64 bis 66a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12 a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3 b, 17 Absatz 9, 22, Absatz 13, 24, Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz eins und 6, 31 Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer 6, 43, Absatz 2, 45, Absatz 2, Ziffer eins, 46, 57, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7 und Absatz 10, 63, Absatz 2, Ziffer 2, 72, Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8, 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Die Paragraphen 64 bis 66 a samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
  9. (10)Absatz 10,§ 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11,Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Ziffer 2 bis 4, 2 Absatz eins, Ziffer 6, 20 bis 20 c und 25 bis 27, Paragraphen 3, Absatz eins und 2, 4 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4 a, samt Überschrift, 5 Absatz eins und 3, 7 Absatz 3, 8, Absatz 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Absatz eins bis 3, Paragraphen 12 a, 13, 14, 15, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 und Absatz 2 und 3 Ziffer 11, sowie Absatz 3 a, 15 a, Absatz 2,, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 17, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8, 18 Absatz eins, 19, Absatz 2, 5 und 6, 20 Absatz 2, 21, 22, Absatz 6 bis 8, 10 und 12, Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 3 und 4 Ziffer 2, 25, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 27, samt Überschrift, 28 Absatz eins und 2, 29 Absatz eins, 3 bis 5 und Absatz 6, Ziffer eins und 6, Paragraphen 30, 31, Absatz eins, 32, Absatz 4, 33, Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2 bis 5, 34 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 5,, Paragraphen 35, samt Überschrift, 51 Absatz eins und 2, 52 Absatz eins, 53, Absatz eins und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraphen 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, Paragraph 62, samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, Paragraphen 63, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, 67, Absatz eins und 2 und 72 Ziffer 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Absatz 2, 20, Absatz 3, 22, Absatz eins bis 5, 9, 11 und 13, Paragraphen 23, samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Absatz 7,, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Paragraphen 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, Paragraphen 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie Paragraph 72, Ziffer eins und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  11. (12)Absatz 12,Die §§ 2 Abs. 1 Z 9 und 22, 8 Abs. 4, 10 Abs. 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1a, 18 Abs. 2, 20 Abs. 4, 22 Abs. 10, 33 Abs. 1 Z 4, 35 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie 75 Abs. 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9 und 22, 8 Absatz 4, 10, Absatz 3, 12, Absatz eins, 14, Absatz eins a, 18, Absatz 2, 20, Absatz 4, 22, Absatz 10, 33, Absatz eins, Ziffer 4, 35, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie 75 Absatz 17 bis 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  12. (13)Absatz 13,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, erhalten würden.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, erhalten würden.
  13. (14)Absatz 14,Die §§ 2 Abs. 1 Z 8, 3a samt Überschrift, 4a, 6 Abs. 1 Z 3, 12 Abs. 2 Z 2, 12a Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6, 13 Abs. 2, 15a Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 6 und 9, 19 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2a, §§ 25 Abs. 1, 27a samt Überschrift, 28 Abs. 4, die Überschrift des § 29 sowie §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 bis 6 und Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 50 Abs. 1, 57 Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2, 59 Abs. 4 und 5, 62 Abs. 4 und 75 Abs. 23 sowie die Einträge zu §§ 3a, 24, 27a, 29 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 3 Abs. 4, 15 Abs. 3a und Abs. 3b, 19 Abs. 6, 24 Abs. 4, 25 Abs. 1 Z 2 und 3, 29 Abs. 2, 62 Abs. 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu § 67 im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 8, 3 a, samt Überschrift, 4a, 6 Absatz eins, Ziffer 3, 12, Absatz 2, Ziffer 2, 12 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 6, 13, Absatz 2, 15 a, Absatz 2, 17, Absatz eins, 2, 6 und 9, 19 Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2 a,, Paragraphen 25, Absatz eins, 27 a, samt Überschrift, 28 Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 29, sowie Paragraphen 29, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Absatz 6, 30, 31, Absatz eins, 50, Absatz eins, 57, Absatz eins, Ziffer eins, 58, Absatz 2, 59, Absatz 4 und 5, 62 Absatz 4 und 75 Absatz 23, sowie die Einträge zu Paragraphen 3 a, 24, 27 a, 29, im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. Paragraphen 3, Absatz 4, 15, Absatz 3 a und Absatz 3 b, 19, Absatz 6, 24, Absatz 4, 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 29 Absatz 2, 62, Absatz 5 und 67 samt Überschrift sowie der Eintrag zu Paragraph 67, im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.
  14. (15)Absatz 15,Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft.
  15. (16)Absatz 16,Die §§ 55 Abs. 1 Z 2, 56 Abs. 1 Z 3 und 59 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Die Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer 2, 56, Absatz eins, Ziffer 3 und 59 Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  16. (17)Absatz 17,§ 68 Abs. 1, 1a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 68, Absatz eins, eins a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  17. (18)Absatz 18,Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4 a, 7, Absatz 2, 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, 10, Absatz eins, 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2, 15, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b und 15 c samt Überschriften, 34 Absatz 2, 3 und 6 Ziffer 2 und 3, 35 Absatz 3 und 5, 58 Absatz 14, 60, Absatz 3, Ziffer eins, 72, Ziffer 5 und Ziffer 7, Litera a, sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraphen 15 b und 15 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.
  18. (19)Absatz 19,Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erhalten.
  19. (20)Absatz 20,Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 2 Abs. 4, 4a, 7 Abs. 2 und 2a, 15b Abs. 1, 3 und 4, 15c Abs. 1, 17 Abs. 3, 17a, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 55 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 1, 72 Z 4, 75 Abs. 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die §§ 50 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2 und 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 2, Absatz 4, 4 a, 7, Absatz 2 und 2 a, 15 b Absatz eins, 3 und 4, 15 c Absatz eins, 17, Absatz 3, 17 a, 28, Absatz 2, 35, Absatz eins, 55, Absatz eins, Ziffer 2, 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4, 75, Absatz 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Die Paragraphen 50, Absatz 2 und 3, 51 Absatz 3, 51 a, Absatz 2 und 52 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  20. (21)Absatz 21,§ 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.Paragraph 29, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Paragraph 29, Absatz 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.
  21. (22)Absatz 22,§ 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.Paragraph 58, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
  22. (23)Absatz 23,§ 2 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  23. (24)Absatz 24,§ 58 Abs. 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  24. (24a)Absatz 24 a,§ 57 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  25. (25)Absatz 25,§ 58 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.Paragraph 58, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
  26. (26)Absatz 26,§ 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 62, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  27. (27)Absatz 27,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des § 36 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1a und § 36a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der Überschrift des 5. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des Paragraph 36, Absatz 2, sowie Paragraph 36, Absatz eins a und Paragraph 36 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30.  September 2026 außer Kraft.
  28. (28)Absatz 28,§ 1, § 2 Abs. 1 Z 4 bis 20 und Abs. 5, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 9 samt Überschriften, § 10, § 12 samt Überschrift, § 14 Abs. 1 und 2, die §§ 15 und 15a samt Überschriften, die §§ 15b und 15c, die §§ 15d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, § 21, § 22, § 25 samt Überschrift, die §§ 29 bis 31 samt Überschriften, § 32 Abs. 1, 2 und 3, § 33 samt Überschrift, § 34, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 und 3, die §§ 50, 51 und 52 samt Überschriften, § 53, § 54 Abs. 2, § 54a samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 58 Abs. 1, 1a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des § 59 und dessen Abs. 1a und 4, § 61 Abs. 2 Z 3, Abs. 3, Abs. 5 und 5a, § 70, § 71, § 72 Z 5, 6 und 7 lit. a, § 74 samt Überschrift und § 75 Abs. 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 3, § 6 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, die §§ 12a und 13 samt Überschriften, § 14 Abs. 1a und 4, § 17a, § 24 samt Überschrift, die §§ 27 bis 28 samt Überschriften, § 32 Abs. 2, die §§ 35, 51a, 63 und 68 samt Überschriften, § 72 Z 4 sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis 20 und Absatz 5,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 3 a,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Paragraphen 6 bis 9 samt Überschriften, Paragraph 10,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz eins und 2, die Paragraphen 15 und 15 a samt Überschriften, die Paragraphen 15 b und 15 c, die Paragraphen 15 d, 17 und 18 bis 20 samt Überschriften, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 25, samt Überschrift, die Paragraphen 29 bis 31 samt Überschriften, Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34,, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 2,, Paragraph 39, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 2 und 3, die Paragraphen 50, 51 und 52 samt Überschriften, Paragraph 53,, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54 a, samt Überschrift, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 58, Absatz eins, eins a, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, die Überschrift des Paragraph 59 und dessen Absatz eins a und 4, Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3,, Absatz 5 und 5 a, Paragraph 70,, Paragraph 71,, Paragraph 72, Ziffer 5, 6 und 7 Litera a,, Paragraph 74, samt Überschrift und Paragraph 75, Absatz 31 bis 41, die Überschriften des 2. Hauptstücks und dessen 1. bis 4. Abschnitts, des 3. Hauptstücks und dessen 2. Abschnitts, des 3. Abschnitts des 4. Hauptstücks und des 6. und 8. Hauptstücks sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, treten mit 12. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 7, 11 bis 17 und 22 bis 25, Paragraph 4 a, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 11, samt Überschrift, die Paragraphen 12 a und 13 samt Überschriften, Paragraph 14, Absatz eins a und 4, Paragraph 17 a,, Paragraph 24, samt Überschrift, die Paragraphen 27 bis 28 samt Überschriften, Paragraph 32, Absatz 2,, die Paragraphen 35, 51 a, 63 und 68 samt Überschriften, Paragraph 72, Ziffer 4, sowie die Überschrift des 2. Abschnitts des 4. Hauptstücks und die Überschrift des 8. Hauptstücks außer Kraft.

§ 74 AsylG 2005 Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht


§ 74.Paragraph 74,

Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.

§ 75 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
  2. (2)Absatz 2,Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1.Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins, Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
  4. (4)Absatz 4,Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
  5. (5)Absatz 5,Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
  6. (6)Absatz 6,Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
  7. (7)Absatz 7,Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
    1. 1.Ziffer einsMitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
  8. (8)Absatz 8,§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
  9. (9)Absatz 9,Die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10,Die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
  11. (11)Absatz 11,Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. § 27 Abs. 3 ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des § 75 Abs. 1 vierter Satz anzuwenden.Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz anzuwenden.
  12. (12)Absatz 12,Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
  13. (13)Absatz 13,Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
  14. (14)Absatz 14,§ 10 AsylG 1997 ist auf Asylwerber,Paragraph 10, AsylG 1997 ist auf Asylwerber,
    1. 1.Ziffer einsdie straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3),die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2deren Asylverfahren nach Maßgabe des Abs. 1 nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind undderen Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
    3. 3.Ziffer 3deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,
    nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.
  15. (15)Absatz 15,§ 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am 30. September 2011 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren mit der Maßgabe, dass sie nach dem 01. Oktober 2011 entschieden werden, anzuwenden.
  16. (16)Absatz 16,Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, können das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.
  17. (17)Absatz 17,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
  18. (18)Absatz 18,Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Paragraphen 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  19. (19)Absatz 19,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
  20. (20)Absatz 20,Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen SchutzBestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
    1. 1.Ziffer einsden abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
    2. 2.Ziffer 2jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
    3. 3.Ziffer 3den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,den zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, des Bundesasylamtes,
    4. 4.Ziffer 4jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes,
    5. 5.Ziffer 5den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oderden Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
    6. 6.Ziffer 6den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, aberkannt wird,
    so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.
  21. (21)Absatz 21,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Absatz 19 und 20 zu entscheiden hat.
  22. (22)Absatz 22,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Abs. 18 zu enthalten.Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Absatz 18, zu enthalten.
  23. (23)Absatz 23,Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
  24. (24)Absatz 24,Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.
  25. (25)Absatz 25,Liegen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die technischen Voraussetzungen für eine Ausstellung der Karte für Asylberechtigte noch nicht vor, ist diese nach Wegfall des Hinderungsgrundes auszufolgen.
  26. (26)Absatz 26,Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß § 40 iVm §§ 41 oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (§ 41 Abs. 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (§ 36 Abs. 1) weiter.Für Beschwerden gegen eine Hinderung an der Einreise, eine Zurückweisung oder eine Zurückschiebung gemäß Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraphen 41, oder 45 FPG und die Rechtsfolgen in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz (Paragraph 41, Absatz 2 und 3) gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes des 4. Hauptstückes auch nach Ende seiner Anwendbarkeit (Paragraph 36, Absatz eins,) weiter.
  27. (27)Absatz 27,§ 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, ist auf im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kinder, deren Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, eingebracht haben, sowie auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, im Bundesgebiet nachgeborene drittstaatszugehörige Kinder und deren Vertreter nicht anzuwenden.
  28. (28)Absatz 28,In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.In Verfahren nach Paragraph 35,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig waren, gilt Paragraph 36 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG – genau zu bezeichnen sind.
  29. (29)Absatz 29,Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.Antragstellern, deren Verfahren nach Paragraph 35, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 5, ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.
  30. (30)Absatz 30,In allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach § 35 ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), auch dann gemäß § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.In allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach Paragraph 36, Absatz eins, bereits anhängigen oder während deren Gültigkeitsdauer anhängig gewordenen Verfahren nach Paragraph 35, ist die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (Paragraph 34,) abgeleitet werden soll (Paragraph 35, Absatz 5, erster Fall), auch dann gemäß Paragraph 36 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2025, zu beurteilen, wenn über den Antrag auf Einreise erst nach dem Außerkrafttreten der genannten Verordnung oder dem 30. September 2026 entschieden wird.
  31. (31)Absatz 31,Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung).Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit und begründen in Verfahren, die in derselben Sache ab dem 12. Juni 2026 anhängig werden, den Zurückweisungs- oder Ablehnungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
  32. (32)Absatz 32,Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
  33. (33)Absatz 33,Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 Z 1 der Statusverordnung als zuerkannt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Art. 3 Z 2 der Statusverordnung als zuerkannt. Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Art. 14 oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikel 3, Ziffer eins, der Statusverordnung als zuerkannt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12. Juni 2026 zukommt, gilt der Status subsidiären Schutzes im Sinne des Artikel 3, Ziffer 2, der Statusverordnung als zuerkannt. Die Möglichkeit eines Entzugs gemäß Artikel 14, oder 19 der Statusverordnung bleibt davon unberührt.
  34. (34)Absatz 34,Eine zum 12. Juni 2026 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt ab diesem Stichtag unbefristet weiter. Gemäß § 51a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 ausgestellte Karten für Asylberechtigte gelten als Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Auf Antrag ist dem Inhaber gegen Rückgabe dieser Karte jedoch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Ein solcher Antrag gilt als Verlängerungsantrag.Eine zum 12. Juni 2026 befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gilt ab diesem Stichtag unbefristet weiter. Gemäß Paragraph 51 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, ausgestellte Karten für Asylberechtigte gelten als Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, der Statusverordnung. Auf Antrag ist dem Inhaber gegen Rückgabe dieser Karte jedoch ein Aufenthaltstitel auszustellen. Ein solcher Antrag gilt als Verlängerungsantrag.
  35. (35)Absatz 35,Ein Fremder, der am 12. Juni 2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung stellen. Ein am 12. Juni 2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Antrag gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 der Statusverordnung. Die im ersten und zweiten Satz genannten Anträge gelten als Verlängerungsanträge.Ein Fremder, der am 12. Juni 2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter innehat, kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung stellen. Ein am 12. Juni 2026 bereits gestellter, aber noch nicht erledigter Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gilt ab diesem Stichtag als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, der Statusverordnung. Die im ersten und zweiten Satz genannten Anträge gelten als Verlängerungsanträge.
  36. (36)Absatz 36,Für Verlängerungsanträge gemäß Abs. 34 und 35 gelten die §§ 3 Abs. 1 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe, dass bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels auch der Zeitraum, in dem der Fremde bis zum 12. Juni 2026 als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, zu berücksichtigen ist.Für Verlängerungsanträge gemäß Absatz 34 und 35 gelten die Paragraphen 3, Absatz eins, letzter Satz und 8 Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe, dass bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels auch der Zeitraum, in dem der Fremde bis zum 12. Juni 2026 als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig war, zu berücksichtigen ist.
  37. (37)Absatz 37,Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Karten nach diesem Bundesgesetz und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Karte im Sinne des ersten Satzes tritt.Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Karten nach diesem Bundesgesetz und die durch sie allenfalls bescheinigten Aufenthaltsberechtigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt. Paragraph 53, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verfahrenskarte oder des Aufenthaltstitels die Karte im Sinne des ersten Satzes tritt.
  38. (38)Absatz 38,Verfahren über Anträge gemäß § 35 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, welche mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 bei der Vertretungsbehörde anhängig sind, sind ab dem 12. Juni 2026 vom Bundesamt mit folgenden Maßgaben zu Ende zu führen:Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, welche mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, bei der Vertretungsbehörde anhängig sind, sind ab dem 12. Juni 2026 vom Bundesamt mit folgenden Maßgaben zu Ende zu führen:
    1. 1.Ziffer einsDer Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
    2. 2.Ziffer 2Eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage findet während der Hemmung gemäß Z 1 nicht statt.Eine Zurückweisung des Antrags wegen Wegfalls der bisherigen Rechtsgrundlage findet während der Hemmung gemäß Ziffer eins, nicht statt.
    3. 3.Ziffer 3Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 1 ist über den Antrag anhand der Rechtslage, die durch das in Z 1 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer eins, ist über den Antrag anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer eins, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
    § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
  39. (39)Absatz 39,Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß § 35 gilt mit Inkrafttreten des in Abs. 38 Z 1 genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Abs. 38 Z 1 gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 FPG und des § 19 Konsulargesetz – KonsG, BGBl. I Nr. 40/2019, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Art. 130 Abs. 1 B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:Ein am 12. Juni 2026 noch nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid einer Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, gilt mit Inkrafttreten des in Absatz 38, Ziffer eins, genannten Bundesgesetzes als vom Bundesamt nach der in Absatz 38, Ziffer eins, gennannten Nachfolgeregelung erlassen. Ist die Zustellung eines solchen Bescheides bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 veranlasst, aber noch nicht bewirkt worden, so gilt er dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt. Wird durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt, so beginnt diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3, FPG und des Paragraph 19, Konsulargesetz – KonsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2019,, als zugestellt gelten würde. Tritt der im vorherigen Satz genannte Fall nicht bis zum Ablauf des 30. September 2026 ein, tritt der Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Über Beschwerden (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) in derartigen Verfahren, deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 11. Juni 2026 noch nicht veranlasst wurde, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsBelangte Behörde ist das Bundesamt.
    2. 2.Ziffer 2Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen § 35 im NAG einen neuen § 46a als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.Der Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde ist bis zum Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, welches für den bisherigen Paragraph 35, im NAG einen neuen Paragraph 46 a, als Nachfolgeregelung einführt, gehemmt.
    3. 3.Ziffer 3Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Z 2 nicht statt.Eine Zurück- oder Abweisung der Beschwerde wegen Fehlens oder nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses findet während der Hemmung gemäß Ziffer 2, nicht statt.
    4. 4.Ziffer 4Nach Wegfall der Hemmung gemäß Z 2 ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Z 2 gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.Nach Wegfall der Hemmung gemäß Ziffer 2, ist über die Beschwerde anhand der Rechtslage, die durch das in Ziffer 2, gennannte Bundesgesetz geschaffen wird, zu entscheiden.
    § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
  40. (40)Absatz 40,Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend § 35 sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.Alle mit Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend Paragraph 35, sind ab 12. Juni 2026 vom Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag vor dem 12. Juni 2026 nicht mangelhaft war.
  41. (41)Absatz 41,Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 35, rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Absatz 39, Ziffer eins bis 4 zu Ende zu führen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.

Artikel

Art. 79 AsylG 2005


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. § 0 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. § 0 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. § 0 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. § 0 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. § 0 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. § 0 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. § 0 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  10. § 0 gültig von 21.05.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  11. § 0 gültig von 20.07.2015 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  13. § 0 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. § 0 gültig von 01.01.2010 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. § 0 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. § 0 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2.Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes

1. Abschnitt: Flüchtlingseigenschaft

(Anm.: 2. Abschnitt Flüchtlingseigenschaft)Anmerkung, 2. Abschnitt Flüchtlingseigenschaft)

§ 3.Paragraph 3,

Flüchtlingseigenschaft

§ 3a.Paragraph 3 a,

Internationaler Schutz von Amts wegen

2. Abschnitt: Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs

§ 4.Paragraph 4,

Unzulässige Anträge

(Anm.: § 4a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

§ 5.Paragraph 5,

Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 6.Paragraph 6,

Anträge von Unionsbürgern

3. Abschnitt: Entzug und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft

§ 7.Paragraph 7,

Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft

4. Abschnitt: Status subsidiären Schutzes

§ 8.Paragraph 8,

Status subsidiären Schutzes

§ 9.Paragraph 9,

Entzug und Ende des Status subsidiären Schutzes

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 10.Paragraph 10,

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

(Anm.: § 11. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

3. Hauptstück: Rechte und Pflichten der Antragsteller

1. Abschnitt: Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§ 12.Paragraph 12,

Recht auf Verbleib im Bundesgebiet

(Anm.: §§ 12a. und 13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraphen 12 a, und 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

§ 14.Paragraph 14,

Wiedereinreise

2. Abschnitt: Kooperations- und Meldepflichten

§ 15.Paragraph 15,

Kooperationspflichten von Antragstellern im Verfahren

§ 15a.Paragraph 15 a,

Meldeverpflichtung

§ 15b.Paragraph 15 b,

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15c.Paragraph 15 c,

Wohnsitzbeschränkung

§ 15d.Paragraph 15 d,

Aufenthaltsbeschränkung

4. Hauptstück: Asylverfahrensrecht

1. Abschnitt: Allgemeines Asylverfahren

(Anm.: § 16. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 16, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

§ 17.Paragraph 17,

Registrierung und Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz

(Anm.: § 17a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026))Anmerkung, Paragraph 17 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,))

§ 18.Paragraph 18,

Suche nach Familienangehörigen

§ 19.Paragraph 19,

Persönliche Anhörungen

§ 20.Paragraph 20,

Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen

§ 21.Paragraph 21,

Beweismittel

§ 22.Paragraph 22,

Entscheidungen

(Anm.: § 23. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(Anm.: § 24. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

§ 25.Paragraph 25,

Gegenstandslosigkeit von Anträgen

(Anm.: § 26. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Paragraph 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(Anm.: §§ 27. und 27a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraphen 27, und 27a. aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

(Anm.: 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks sowie § 28. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, 2. Abschnitt des 4. Hauptstücks sowie Paragraph 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

§ 29.Paragraph 29,

Mitteilungspflichten

§ 30.Paragraph 30,

Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze

§ 31.Paragraph 31,

Anreise über eine Außengrenze und Vorführung

§ 32.Paragraph 32,

Sicherung der Zurückweisung

§ 33.Paragraph 33,

Besondere Verfahrensbestimmungen

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

§ 34.Paragraph 34,

Familienverfahren im Inland

(Anm.: § 35. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 35, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

5. Abschnitt: Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit

§ 36.Paragraph 36,

Verordnung der Bundesregierung

§ 36a.Paragraph 36 a,

Anträge auf Einreise gemäß § 35Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35

§ 37.Paragraph 37,

Registrierstellen

§ 38.Paragraph 38,

Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz

§ 39.Paragraph 39,

Recht auf Verbleib

§ 40.Paragraph 40,

Hinderung an der Einreise, Zurückweisung und Zurückschiebung

§ 41.Paragraph 41,

Asylverfahren

(Anm.: 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks und 5. Hauptstück sowie die §§ 42. bis 49. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, 6. Abschnitt des 4. Hauptstücks und 5. Hauptstück sowie die Paragraphen 42 bis 49, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

6. Hauptstück: Karten für Antragsteller

§ 50.Paragraph 50,

Verfahrenskarte

§ 51.Paragraph 51,

Form der Aufenthaltstitele

(Anm.: § 51a. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 51 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

§ 52.Paragraph 52,

Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln

§ 53.Paragraph 53,

Entzug von Karten

7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt: Aufenthaltstitel

§ 54.Paragraph 54,

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54a.Paragraph 54 a,

Aufenthaltstitel aus Gründen der Art. 2 oder 3 EMRK (Anm.: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK)Aufenthaltstitel aus Gründen der Artikel 2, oder 3 EMRK Anmerkung, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK)

§ 55.Paragraph 55,

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 56.Paragraph 56,

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 57.Paragraph 57,

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 58.Paragraph 58,

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 59.Paragraph 59,

Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK und der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 60.Paragraph 60,

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 61.Paragraph 61,

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung

3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62.Paragraph 62,

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

(Anm.: 8. Hauptstücks sowie § 63. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, 8. Hauptstücks sowie Paragraph 63, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

(Anm.: 1. bis 3. Abschnitt sowie die §§ 64. bis 66a. aufgehoben durch BGBl I Nr. 87/2012)Anmerkung, 1. bis 3. Abschnitt sowie die Paragraphen 64 bis 66 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(Anm.: § 67. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)(Anm.: § 67. Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten)Anmerkung, Paragraph 67, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)(Anm.: Paragraph 67, Integration von Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigten)

(Anm.: § 68. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Paragraph 68, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

9. Hauptstück: Schlussbestimmungen

§ 69.Paragraph 69,

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 70.Paragraph 70,

Gebühren

§ 71.Paragraph 71,

Verweisungen

§ 72.Paragraph 72,

Vollziehung

§ 73.Paragraph 73,

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 74.Paragraph 74,

Verhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht

§ 75.Paragraph 75,

Übergangsbestimmungen

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