Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.06.2026
(1)Absatz eins,Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.Von der Möglichkeit gemäß Artikel 13, Absatz 9, der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.Im Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13, Absatz 9, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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