Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.07.2026
(1)Absatz eins,Vor jeder persönlichen Anhörung (Art. 11 oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.Vor jeder persönlichen Anhörung (Artikel 11, oder 12 der Verfahrensverordnung) ist der Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen einer unwahren Aussage hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend ist.Ein Antragsteller darf auch dann in Begleitung einer Vertrauensperson sowie eines Vertreters zu persönlichen Anhörungen vor dem Bundesamt oder zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, wenn ein Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) anwesend ist.
(3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Antragstellers beauftragen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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