Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Art. 4 der Statusverordnung und Art. 9 der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.Unbeschadet der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung ist der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens auf seine Kooperationspflichten gemäß Artikel 4, der Statusverordnung und Artikel 9, der Verfahrensverordnung und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus – soweit möglich – ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.
(2)Absatz 2,Kommt der Antragsteller
1.Ziffer einsseiner Pflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a iVm Art. 27 Abs. 1 lit. a und b oder Art. 9 Abs. 2 lit. d oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oderseiner Pflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Artikel 27, Absatz eins, Litera a und b oder Artikel 9, Absatz 2, Litera d, oder f der Verfahrensverordnung, dem Bundesamt die für die Feststellung oder Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit notwendigen Daten und Dokumente zur Verfügung zu stellen, oder
2.Ziffer 2seiner Pflicht gemäß Art. 4 der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,seiner Pflicht gemäß Artikel 4, der Statusverordnung, dem Bundesamt alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen, darzulegen,
trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Erfüllung der jeweiligen Pflicht mit Bescheid aufzuerlegen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 AsylG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 AsylG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 AsylG 2005