Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.Der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes ist für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.
(2)Absatz 2,Verfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denenVerfahren zum Entzug des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
1.Ziffer einsder Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
2.Ziffer 2gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3.Ziffer 3gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) odergegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) oder
4.Ziffer 4er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
vordringlich zu behandeln.
(3)Absatz 3,Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen. Der Entzug des Status subsidiären Schutzes ist mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die den Status subsidiären Schutzes bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Außer in den Fällen des Art. 19 der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.Außer in den Fällen des Artikel 19, der Statusverordnung endet der Status subsidiären Schutzes auch dann, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, der Statusverordnung zuerkannt wird oder ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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