§ 5 AsylG 2005 Zuständigkeit eines anderen Staates

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn ein anderer Staat
    1. 1.Ziffer einsvertraglich oder
    2. 2.Ziffer 2auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung
    zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Z 1 zurückzuweisen und im Falle der Z 2 durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Art. 42 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Ein nach dem ersten Satz unzulässiger Antrag ist im Falle der Ziffer eins, zurückzuweisen und im Falle der Ziffer 2, durch Erlassung einer Überstellungsentscheidung (Artikel 42, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) zu erledigen. Mit der Zurückweisungs- oder Überstellungentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. I Nr. 39/2026)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,)

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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