Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.06.2026
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.Ziffer einsin einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
3.Ziffer 3einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt odereiner in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
4.Ziffer 4den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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