§ 7 AsylG 2005 Entzug und Ende der Flüchtlingseigenschaft

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 65 der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denenVerfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 65, der Verfahrensverordnung sind in den Fällen, in denen
    1. 1.Ziffer einsder Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
    3. 3.Ziffer 3gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975) odergegen ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. 4.Ziffer 4er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist,
    vordringlich zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2,Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.Sind zwischen der Zuerkennung und einem – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Statusverordnung mindestens fünf Jahre verstrichen, so kann eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG) gegen ihn nur nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG erlassen werden, sofern der Fremde nicht straffällig (Paragraph 2, Absatz 3,) geworden ist und seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 3 Z 1 der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Art. 24 Abs. 5 der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.Der Entzug der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, der Statusverordnung ist mit der Feststellung, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Statusverordnung nicht mehr zukommt, und mit dem Widerruf des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24, Absatz 5, der Statusverordnung zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft des Entzugs Ausweise und Aufenthaltstitel, die die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, der Behörde aus Eigenem zurückzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Außer in den Fällen gemäß Art. 14 der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Art. 66 Abs. 6 der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.Außer in den Fällen gemäß Artikel 14, der Statusverordnung endet die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn ein Fall gemäß Artikel 66, Absatz 6, der Verfahrensverordnung eintritt. Letzterenfalls ist dies mit Aktenvermerk unter Angabe der Rechtsgrundlage zu dokumentieren.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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