Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.06.2026
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Artikel 20, Absatz eins, AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt , C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Absatz eins, als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AsylG 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AsylG 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AsylG 2005