§ 6 AsylG 2005 Anträge von Unionsbürgern

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsund so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
    2. 2.Ziffer 2einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
    4. 4.Ziffer 4er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
  3. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Artikel 20, Absatz eins, AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt , C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  4. (2)Absatz 2,Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Absatz eins, als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 20.07.2015 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsEin Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsund so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
    2. 2.Ziffer 2einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
    4. 4.Ziffer 4er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.
  3. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Ein Antrag auf internationalen Schutz, den ein Unionsbürger (Artikel 20, Absatz eins, AEUV), der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, in Österreich gestellt hat, ist als unzulässig abzulehnen, wenn die im Protokoll (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Amtsblatt , C 202 vom 7.6.2016 S. 304, genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
  4. (2)Absatz 2,Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Abs. 1 als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.Für die Prüfung von Anträgen von Unionsbürgern, die nicht gemäß Absatz eins, als unzulässig abzulehnen sind, und für den Entzug des internationalen Schutzes gelten die Bestimmungen der Verfahrensverordnung, der Statusverordnung, dieses Bundesgesetzes und des BFA-VG sinngemäß.

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