Entscheidungen zu § 7 Abs. 3 AsylG 2005

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1996/06/26 VwSen-420102/8/Kl/Rd

Rechtssatz: Anders als der VfGH, welcher nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide qualifiziert hat und diese "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 40 FrG) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme, nicht als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.06.1996

TE UVS Wien 1996/04/17 02/46/70/96

Begründung: I. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist am 4.11.1989 nach Österreich eingereist und hat am 7.11.1989 einen Antrag auf Asylgewährung bei der Bezirkshauptmannschaft B gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.1.1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991, BGBl Nr 8/1992, abgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung mit Wirkung vom 27.1.1995 zugestellt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17.2.1995 (Datum des Poststempe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 17.04.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/12/21 VwSen-420076/6/Kl/Rd

Rechtssatz: Anders als der VfGH, welcher nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide qualifiziert hat und diese "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 40 FrG) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme, nicht als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.12.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/12/21 VwSen-420075/7/Kl/Rd

Rechtssatz: Anders als der VfGH, welcher nach seiner ständigen Rechtsprechung die Abschiebung als bloße Maßnahme zur Vollstreckung vorausgegangener Bescheide qualifiziert hat und diese "Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt" (so ausdrücklich nunmehr § 40 FrG) in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art, also um eine der Vollstreckung vorangegangener Bescheide dienende Maßnahme, nicht als selbständig bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 21.12.1995

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