§ 4 AsylG 2005 Unzulässige Anträge

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
  2. (2)Absatz 2Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
  4. (4)Absatz 4Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
  5. (5)Absatz 5Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
  6. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. 1.Ziffer einsin einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
    2. 2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
    3. 3.Ziffer 3einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt odereiner in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
    4. 4.Ziffer 4den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
    Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
  7. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.06.2026
  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
  2. (2)Absatz 2Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
  4. (4)Absatz 4Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
  5. (5)Absatz 5Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
  6. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. 1.Ziffer einsin einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel römisch drei Abschnitt römisch fünf der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
    2. 2.Ziffer 2in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
    3. 3.Ziffer 3einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt odereiner in Artikel 38, Absatz eins, Litera d, der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
    4. 4.Ziffer 4den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.den Antrag unter den in Artikel 38, Absatz eins, Litera e, der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
    Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
  7. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.Absatz eins, gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz 2, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) führen würde.

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