§ 30 AsylG 2005 Opfer von Gewalt

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

1.

ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder

2.

für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt

hat eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. § 61 Abs. 3 FPG gilt.

In Kraft seit 20.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 AsylG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 AsylG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

113 Entscheidungen zu § 30 AsylG 2005


Entscheidungen zu § 30 AsylG 2005


Entscheidungen zu § 30 Abs. 1 AsylG 2005


Entscheidungen zu § 30 Abs. 2 AsylG 2005


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 AsylG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 AsylG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AsylG 2005 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 AsylG 2005
§ 31 AsylG 2005