§ 30 AsylG 2005 Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
§ 30.Paragraph 30,

Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Art. 20 der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Art. 12 der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß § 2b GVG-B 2005 zu berücksichtigen. Das Bundesamt hat die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien gemäß Artikel 20, der Verfahrensverordnung durchzuführen. Dabei sind, wenn vorhanden, die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sowie der Beurteilung gemäß Paragraph 2 b, GVG-B 2005 zu berücksichtigen.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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