Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (§ 1 Abs. 10 des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Art. 53 der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.Ein Fremder, der vor einer Grenzübergangsstelle an der Außengrenze (Paragraph eins, Absatz 10, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,) oder unmittelbar nach Grenzübertritt über eine Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist zur Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) der hierfür eingerichteten Erstaufnahmestelle vorzuführen, es sei denn, das Bundesamt teilt gemäß Artikel 53, der Verfahrensverordnung mit, dass dem Fremden die Einreise zu gestatten ist. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde dem Bundesamt vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden. Mit Vorführung gemäß Satz 1 gilt der Antrag auf internationalen Schutz als eingereicht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Art. 67 Abs. 11 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.Absatz eins, gilt sinngemäß, wenn ein Fremder nach einer Überstellung gemäß Artikel 67, Absatz 11, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellt, sofern der Überstellungsmitgliedstaat dem Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze vorliegen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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