§ 33 AsylG 2005 Besondere Verfahrensbestimmungen

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.Über Anträge auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze hat das Bundesamt schnellstmöglich, längstens aber binnen sechs, in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen acht Wochen zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren an der Grenze beträgt eine Woche.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Art. 51 Abs. 2 UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Asylverfahren an der Grenze binnen vier und in den Fällen des Artikel 51, Absatz 2, UAbs. 3 der Verfahrensverordnung binnen sechs Wochen zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, durchzuführen. Dem Antragsteller ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
  4. (4)Absatz 4,Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Art. 37 der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.Im Asylverfahren an der Grenze ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme abweichend von Artikel 37, der Verfahrensverordnung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ablehnenden Entscheidung durchgesetzt werden.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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