§ 39 AsylG 2005 Recht auf Verbleib

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein Recht auf Verbleib zu. Abweichend von Artikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein Recht auf Verbleib zu.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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