Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein Recht auf Verbleib zu. Abweichend von Artikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein Recht auf Verbleib zu.
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