Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
(1)Absatz eins,Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß Paragraph 31, Absatz eins, vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1.Ziffer einsbis zum Ende der Beschwerdefrist,
2.Ziffer 2für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3.Ziffer 3für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel römisch zwei der Grenzrückführungsverordnung.
(3)Absatz 3,Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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