§ 29 AsylG 2005 Mitteilungspflichten

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
§ 29.Paragraph 29,

Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen,

  1. 1.Ziffer einsdass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird;dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz eins und Absatz 2, der Verfahrensverordnung geprüft wird;
  2. 2.Ziffer 2dass das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird;
  3. 3.Ziffer 3dass das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;dass das Verfahren gemäß Artikel 42, Absatz eins, der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird;
  4. 4.Ziffer 4dass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; unddass der Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Artikel 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) geprüft wird; und
  5. 5.Ziffer 5wenn die Prüfung gemäß Z 1 bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Art. 39 der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.wenn die Prüfung gemäß Ziffer eins bis 4 abgeschlossen ist und das Verfahren als Normverfahren gemäß Artikel 39, der Verfahrensverordnung weitergeführt wird.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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