§ 42 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz), Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung - JUSLINE Österreich
§ 42 BFA-VG Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz eins,Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. (Anm. 1)Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat. Anmerkung eins, )
(2)Absatz 2,Ein Bericht über das Ergebnis der nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach § 38 sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Art. 17 der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (§ 43) beim Bundesamt einzuholen.Ein Bericht über das Ergebnis der nach Absatz eins, getroffenen Maßnahmen und einer allfälligen Durchsuchung nach Paragraph 38, sowie – wenn vorhanden – das Überprüfungsformular nach Artikel 17, der Screening-Verordnung sind unverzüglich dem Bundesamt zu übermitteln. Anlässlich dieser Übermittlung ist eine Anordnung zur weiteren Vorgangsweise (Paragraph 43,) beim Bundesamt einzuholen.
(3)Absatz 3,Nach Abs. 1 und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder § 6 Abs. 1 AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.Nach Absatz eins und 2 ist auch vorzugehen, wenn eine andere Behörde oder das Bundesamt die Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 6, Absatz eins, AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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