§ 47 BFA-VG Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

(1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß „§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 BFA-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 BFA-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 47 BFA-VG


Entscheidungen zu § 47 BFA-VG


Entscheidungen zu § 47 Abs. 1 BFA-VG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 BFA-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 BFA-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 BFA-VG
§ 48 BFA-VG