Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen. Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraph 15 d, AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.
0 Kommentare zu § 48 BFA-VG