§ 48 BFA-VG Dokumentationspflicht bei Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme und Aufenthaltsbeschränkungen

BFA-VG - BFA-Verfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
§ 48.Paragraph 48,

Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß § 15d AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen. Im Fall, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisausübung Missachtungen von Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraph 15 d, AsylG 2005 wahrnehmen, haben sie diese zu dokumentieren und dem Bundesamt mitzuteilen.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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