§ 29 AsylG 2005 Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2.

seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

5.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder

6.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) BeiSoll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber zu eineman einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; demDem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschriftder Akteninhalt, soweit diesedieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) BeiErfolgte gemäß Abs. 4 eine Rechtsberatung (§ 49 BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

1.

die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);

2.

die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);

3.

die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;

4.

das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;

5.

Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;

6.

Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);

7.

die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;

8.

die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.2020

(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1.

dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2.

seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

5.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen oder

6.

dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) BeiSoll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber zu eineman einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; demDem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschriftder Akteninhalt, soweit diesedieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) BeiErfolgte gemäß Abs. 4 eine Rechtsberatung (§ 49 BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

1.

die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);

2.

die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);

3.

die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;

4.

das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;

5.

Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;

6.

Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);

7.

die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;

8.

die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind.

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