Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
mein freund hat diese karte. er will unbedingt arbeit finden, aber das ist anscheinend ein ding der Unmöglichkeit!! bitte kann mir irgendjemand helfen?? alle dienstgeber verlangen §52!! er ist mittlerweile seit 4jahren in österreich und es schaut nicht so aus, als ob bei dem asylverfahren was wei... mehr lesen...
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