§ 51 AsylG 2005 Form der Aufenthaltstitel

AsylG 2005 - Asylgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.07.2026
§ 51.Paragraph 51,

Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Art. 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 23 und 24 der Statusverordnung durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere die Bezeichnung „Aufenthaltstitel“, Name, Vorname, Geburtsdatum und Lichtbild der Person, der internationaler Schutz gewährt wird, sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 51 AsylG 2005


Frage zu: § 51 AsylG von julia_g zum § 51 AsylG 2005

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mein freund hat diese karte. er will unbedingt arbeit finden, aber das ist anscheinend ein ding der Unmöglichkeit!! bitte kann mir irgendjemand helfen?? alle dienstgeber verlangen §52!! er ist mittlerweile seit 4jahren in österreich und es schaut nicht so aus, als ob bei dem asylverfahren was wei... mehr lesen...

§ 51 AsylG 2005 | 0 Antworten | 3329 Aufrufe | 27.09.12

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