§ 39 AsylG 2005 Recht auf Verbleib

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von § 12 und § 12a Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 aArtikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 21.05.2016 bis 11.06.2026
§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von § 12 und § 12a Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 aArtikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu.

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