§ 39 AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Sichere Herkunftsstaaten im SinneAbweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des § 38 Abs. 1 Z 1 sind

1.

Belgien;

2.

Bulgarien;

3.

Dänemark;

4.

Deutschland;

5.

Estland;

6.

Finnland;

7.

Frankreich;

8.

Griechenland;

9.

Irland;

10.

Italien;

11.

Lettland;

12.

Litauen;

13.

Luxemburg;

14.

Malta;

15.

die Niederlande;

16.

Polen;

17.

Portugal;

18.

Rumänien;

19.

Schweden;

20.

die Slowakei;

21.

Slowenien;

22.

Spanien;

23.

die Tschechische Republik;

24.

Ungarn;

25.

das Vereinigte Königreich und

26.

Zypern.

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat bestehtAntrages (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag§ 17 Abs. 2), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist -faktischer Abschiebeschutz zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

1.

Australien;

2.

Island;

3.

Kanada;

4.

Liechtenstein;

5.

Neuseeland;

6.

Norwegen;

7.

die Schweiz.

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

1.

Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und

2.

andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Sichere Herkunftsstaaten im SinneAbweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des § 38 Abs. 1 Z 1 sind

1.

Belgien;

2.

Bulgarien;

3.

Dänemark;

4.

Deutschland;

5.

Estland;

6.

Finnland;

7.

Frankreich;

8.

Griechenland;

9.

Irland;

10.

Italien;

11.

Lettland;

12.

Litauen;

13.

Luxemburg;

14.

Malta;

15.

die Niederlande;

16.

Polen;

17.

Portugal;

18.

Rumänien;

19.

Schweden;

20.

die Slowakei;

21.

Slowenien;

22.

Spanien;

23.

die Tschechische Republik;

24.

Ungarn;

25.

das Vereinigte Königreich und

26.

Zypern.

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat bestehtAntrages (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag§ 17 Abs. 2), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist -faktischer Abschiebeschutz zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

1.

Australien;

2.

Island;

3.

Kanada;

4.

Liechtenstein;

5.

Neuseeland;

6.

Norwegen;

7.

die Schweiz.

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass

1.

Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und

2.

andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

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