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Abweichend von § 12 und § 12a Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 aArtikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu.
Abweichend von § 12 und § 12a Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 aArtikel 10, der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit EinbringungEinreichung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer AbschiebeschutzRecht auf Verbleib zu.