Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 25.05.2025

Gesetze 1-2 von 2

4 Paragrafen zu Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aktualisiert


§ 75 AsylG 2005 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsAlle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzu... mehr lesen...


§ 73 AsylG 2005 Zeitlicher Geltungsbereich

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (... mehr lesen...


§ 36 AsylG 2005 Verordnung der Bundesregierung

(1)Absatz einsStellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer di... mehr lesen...


Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025 § 0 gültig von 24.05.2025 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.05.25

10 Paragrafen zu Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Bgld. SG 2005) aktualisiert


§ 43 Bgld. SG 2005 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Verweisungen

(1)Absatz eins§ 12 Abs. 6 tritt mit 1. April 2002 und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 12, Absatz 6, tritt mit 1. April 2002 und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden M... mehr lesen...


§ 42 Bgld. SG 2005 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach d... mehr lesen...


§ 38 Bgld. SG 2005 Behörden

Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,1.Ziffer einsdie Landesregierung für Landesstraßen;2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehördea)Litera afür Verfahren nach § 25, sofern sich diese nicht auf Landesstraßen beziehen,für Verfahren nach Paragraph 25... mehr lesen...


§ 37e Bgld. SG 2005 Umweltprüfung für Aktionspläne

(1)Absatz einsEin Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 16 Bgld. RPG 2019sinngemäß vorliegen.Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des Para... mehr lesen...


§ 37b Bgld. SG 2005 Strategische Lärmkarten

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat strategische Lärmkarten zur Bewertung der auf den Verkehr zurückzuführenden Lärmbelastung auszuarbeiten, und zwara)Litera abis spätestens 31. Mai 2007: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 12 Bgld. SG 2005 Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten

(1)Absatz einsIn Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:In Ortsgebieten im Sinne des Paragraph 2, Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltun... mehr lesen...


§ 7 Bgld. SG 2005 Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen

(1)Absatz einsStraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsver... mehr lesen...


§ 3 Bgld. SG 2005 Öffentlichkeit von Straßen

(1)Absatz einsÖffentliche Straßen sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Grundflächen, die ausdrücklich oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dergleichen) oder die Art der Oberflächenbefestigung.(2)A... mehr lesen...


§ 2 Bgld. SG 2005 Bestandteile der Straßen

Als Bestandteil der Straßen gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie insbesonderea)Litera aFahrbahnen,b)Litera bRampen zu kreuzenden Straßen,c)Litera cGehsteige,d)Litera dRad- und Gehwege,e)Litera eBegleitwege,f)Litera fParkflächen,g)Litera gHaltestellenbuchten,h)Litera hde... mehr lesen...


Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Bgld. SG 2005) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 23.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2025 § 0 gültig von 22.03.2007 bis 22.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 20/2007 D... mehr lesen...


Aktualisiert am 25.05.25
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