(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 361/2007 in der Fassung BGBl. II Nr. 394/2022, zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß § 24 Abs. 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan, für dessen Tätigkeit Gebühren nach dieser Verordnung zur Anwendung kommen, beträgt jeDie Höhe der Entschädigung für ein gemäß Paragraph 24, Absatz 4 und 5 LMSVG beauftragtes Aufsichtsorgan,... mehr lesen...
Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro angefangenen Kilometer € 0,90. Für eine Wegstrecke über acht angefangene Kilometer hinaus fällt keine Wegstreckengebühr an. Die Aufteilung von Anteilen der Wegstreckengebühr richten sich nach § 6 Abs. 2 NÖ LMKGG.Die Höhe der Wegstreckengebühr beträgt pro... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß §§ 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): anDie Gebühren für Tätigkeiten gemäß Paragraphen 2 und 3 erhöhen sich wie folgt (Sonderzeitenzuschläge): an1.Ziffer einsSamstagen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG angeführten Uhrzei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWerden von einem amtlichen Untersucher bzw. einer amtlichen Untersucherin in einem Betrieb in einem Zuge mehrere zu vergebührende Tätigkeiten gemäß § 2 durchgeführt, ist der gesamte Zeitaufwand aller Tätigkeiten der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen.Werden von einem amtlichen Un... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 03.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/2025 § 0 gültig von 06.12.2024 bis 02.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2024... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsAkkreditierungsge... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in diesem Zeitpunkt rechtmäßig bestehenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Rich... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera aals Betreiber einer Anlage die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 2 oder 3 einzuhaltenden technischen Erfordernisse, höchstzulässigen Abgasverluste oder Emissionsgrenzwerte nicht einhält oder andere als die aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brenn... mehr lesen...
(1)Absatz einsBehörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Abs. 2 oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit im Absatz 2, oder sonst in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,a)Litera abei bewilligungspflichtigen Gasanlagen nach § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 einzurichten.Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach Paragraph 14, Absatz 3... mehr lesen...
(1)Absatz einsPrüfberechtigte nach § 32 Abs. 1 lit. b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).Prüfberechtigte nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b bis f können zur Erfüllung ihrer Aufgaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach § 14 Abs. 2 sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach Paragraph 14, Absatz 2, sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:a)Litera aAmtssachverständige für das Maschinenwesen,b)Litera bfach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil des Heizgerätes anzubringen. Das Typenschild darf nur auf der Grundlage eines Prüfberichtes, der die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und d... mehr lesen...
(1)Absatz einsHeizgeräten ist eine technische Dokumentation in deutscher Sprache beizugeben. Diese hat zu enthalten:a)Litera aAngaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Heizgerätes oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);b)Litera bName und Anschrift der zugelassenen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade nach den Anhängen 2 und 3 ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, durch den Prüfbericht einer zugelassenen Stelle nachzuweisen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass das beschrieb... mehr lesen...
(1)Absatz einsHeizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn siea)Litera adie Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsKlimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen.(1a)Absatz eins aVon der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Klimaanlagen hat der Betreiber der Anlage eine Bestätigung über die Erfüllung der Erfordernisse der Energieeffizienz (Abnahmebefund) einzuholen. § 11 ... mehr lesen...
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 sinngemäß. mehr lesen...
(1)Absatz einsZentralheizungsanlagen oder kombinierte Zentralheizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik ... mehr lesen...
Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder einer mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln:a)Litera adie Überwachungsergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach § 14 Abs. 1 lit. c ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:Im Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsan... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Abs. 8 nicht abweichende Fristen festgelegt sind,Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Absatz 8, nicht abweichende Fristen festgelegt sind,a)Litera aGasanlagen spätestens alle zwei Jahre darauf... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von Anlagen nach § 11 Abs. 1 hat der Betreiber eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.(2)Absatz 2Eine Registrierung nach Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen vona)Litera aGasanlagen,b)Litera bZentralheizungsanlagen,c)Litera cAnlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von m... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sieAnlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbgase sind die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.(... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine aus zwei oder mehreren mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Anlage, wobei für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage sämtliche Brennstoffwärmeleistungen zusammenzurechn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,Dieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,a)Litera aden Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von1.Ziffer einsHeizungsanlagen,2.Ziffer 2Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Zugleich tritt die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, außer Kraft.Zugleich tritt die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz Land... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend is... mehr lesen...