§ 18 TGHKG 2013 Kontinuierliche Überwachung

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 – TGHKG 2013, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2018 bis 31.12.9999

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke von über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind vom InhaberBetreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß.

Stand vor dem 16.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.01.2018

Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke von über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind vom InhaberBetreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß.

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