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Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 sinngemäß.
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind vom Betreiber der Anlage kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Hierfür gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019 sinngemäß.