Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 01.02.2026

Gesetze 1-5 von 5

3 Paragrafen zu Kärntner Zuschlagsabgabegesetz – K-ZAG (K-ZAG) aktualisiert


§ 3 K-ZAG

Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeit... mehr lesen...


§ 1 K-ZAG

Paragraph eins , H, ö, h, e, des ZuschlagsZur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet d... mehr lesen...


Anl. 1 K-ZAG

(LGBl Nr 2/2026)Landesgesetzblatt Nr 2 aus 2026,)Art. I Z 1 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entstanden ist. Ziffer eins, tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.02.26

5 Paragrafen zu Kärntner Landesverfassung - K-LVG (K-LVG) aktualisiert


Art. 64 K-LVG

(1) Für die Übernahme von Haftungen durch das Land, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.(3) Der La... mehr lesen...


Art. 63 K-LVG

Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesvoranschlages hat die Landesregierung neben den landesrechtlichen Vorgaben auch die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten.(2) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen,... mehr lesen...


Art. 62 K-LVG

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesfinanzrahmens für das folgende Finanzjahr, den Landesrechnungsabschluss für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.(2) Soweit bundesrechtlich hinsichtlich Form und Gliederun... mehr lesen...


Art. 61 K-LVG

(1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf ein... mehr lesen...


Art. 60 K-LVG

(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen. Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Entwurf eines Landesfinanzrahmens vorzulegen. Der Entwurf des Landesfinanzrahmens oder einer Änderung desselben ist dem Landtag spätestens gemeinsam mit dem Entwurf des Landesvoranschlages vorzuleg... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.02.26

2 Paragrafen zu Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015 (Oö. AGV 2015) aktualisiert


§ 2 Oö. AGV 2015

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 99,40 Euro fe... mehr lesen...


§ 1 Oö. AGV 2015

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:Die Anstaltsgebühr pro Pfleg... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.02.26

2 Paragrafen zu Gemeindereisegebührenverordnung (GRGV) aktualisiert


Anl. 1 GRGV

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 8/2026 Anl. 1 gültig von 01.01.2025 bis 31.01.2026 ... mehr lesen...


§ 12 GRGV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindereisegebührenverordnung – GRGV, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994, Nr. 52/1997, Nr. 70/2000 und Nr. 60/2001,... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.02.26

2 Paragrafen zu Landesreisegebührenverordnung (LRGV) aktualisiert


Anl. 1 LRGV

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.02.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2026 Anl. 1 gültig von 01.01.2025 bis 31.01.2026 ... mehr lesen...


§ 15 LRGV

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesreisegebührenverordnung – LRGV., LGBl.Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/ 1986, Nr. 9/1991, Nr. 14/1992, Nr. 30/1994, Nr. 66/1994, Nr. 3/1995, Nr. 51/1997, Nr. 69/2000 und Nr.... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.02.26
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