Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 29.01.2026

Gesetze 1-2 von 2

32 Paragrafen zu NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aktualisiert


§ 121 NÖ GO 1973 Bruchzahlenberechnung

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z. B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z. B. 9,5 = 9). Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bru... mehr lesen...


§ 114 NÖ GO 1973 Besetzung eines Gemeinderatsmandates

(1)Absatz einsVerliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird – jenes Ersatzmitglied als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nä... mehr lesen...


§ 113 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses

(1)Absatz einsEin Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter ger... mehr lesen...


§ 111 NÖ GO 1973 Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

(1)Absatz einsDer Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Stellvertreter gerichtet... mehr lesen...


§ 110 NÖ GO 1973 Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

(1)Absatz einsEin Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß unterschriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Geme... mehr lesen...


§ 107 NÖ GO 1973 Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden

(1)Absatz einsDie im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht, nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren, nach den bei der letzten ... mehr lesen...


§ 102 NÖ GO 1973 Wahlvorschläge

(1)Absatz einsJede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung eines geschäftsführenden Gemeinderates (Stadtrates) hat, muß für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen u... mehr lesen...


§ 101 NÖ GO 1973 Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)

(1)Absatz einsNach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz. Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung untersch... mehr lesen...


§ 100 NÖ GO 1973 Annahme der Wahl

(1)Absatz einsDer zum Bürgermeister Gewählte muss vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.(2)Absatz 2Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollt... mehr lesen...


§ 97 NÖ GO 1973 Gelöbnis

(1)Absatz einsVor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (... mehr lesen...


§ 90 NÖ GO 1973 Genehmigungspflicht

(1)Absatz einsFolgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:1.Ziffer einsDie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohn... mehr lesen...


§ 89 NÖ GO 1973 Überprüfung der Gemeindegebarung

(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirts... mehr lesen...


§ 88 NÖ GO 1973 Verordnungsprüfung

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hierfür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der... mehr lesen...


§ 86 NÖ GO 1973 Aufsichtsbehörde

(1)Absatz einsAufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die ... mehr lesen...


§ 84a NÖ GO 1973 Eröffnungsbilanz

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 83 und 84 gelten mit der Maßgabe sinngemä... mehr lesen...


§ 76 NÖ GO 1973 Durchführung des Voranschlages

(1)Absatz einsDer Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendung im Rahmen der bewilligten Konten ... mehr lesen...


§ 75 NÖ GO 1973 Nachtragsvoranschlag

(1)Absatz einsMittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom... mehr lesen...


§ 73 NÖ GO 1973 Beschluß des Voranschlages

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Finanzjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Aufla... mehr lesen...


§ 72b NÖ GO 1973 Haushaltskonsolidierungskonzept

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn1.Ziffer einsinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 72a) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 7... mehr lesen...


§ 72a NÖ GO 1973 Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu erstellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Fi... mehr lesen...


§ 69d NÖ GO 1973 Finanzierungen

(1)Absatz einsFremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.(2)Absatz 2Fremdwährungsfinanzierungen sind unzuläs... mehr lesen...


§ 69 NÖ GO 1973 Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens

(1)Absatz einsDas Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.(2)Absatz 2Da... mehr lesen...


§ 68a NÖ GO 1973 Ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

(1)Absatz einsDie Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 222 ff des Unte... mehr lesen...


§ 67 NÖ GO 1973 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsGemeindevermögen: Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind.2.Ziffer 2Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen, die... mehr lesen...


§ 64 NÖ GO 1973 Ausschreibung der Volksbefragung

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 63), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach... mehr lesen...


§ 56 NÖ GO 1973 Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand (Stadtrat)

(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine ... mehr lesen...


§ 53 NÖ GO 1973 Sitzungsprotokoll

(1)Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsOrt, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;2.Ziffer 2den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abw... mehr lesen...


§ 38 NÖ GO 1973 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1)Absatz einsIm eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:1.Ziffer einsdie Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Rich... mehr lesen...


§ 35 NÖ GO 1973 Gemeinderat

Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:1.Ziffer einsDie Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-, Auftragsvergaben etc.);2.Ziffer 2die Gewährung... mehr lesen...


§ 24 NÖ GO 1973 Gemeindevorstand

(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand besteht aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und den geschäftsführenden Gemeinderäten. In Stadtgemeinden führen der Gemeindevorstand und die geschäftsführenden Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. In Gemeinden mit über 2.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschlie... mehr lesen...


§ 22 NÖ GO 1973 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1)Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Geme... mehr lesen...


§ 16a NÖ GO 1973 Verfahren des Initiativantrages

(1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn-Strichaufzählung(2)Absatz 2Fällt die Behandlung des Initia... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.01.26

42 Paragrafen zu NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) aktualisiert


§ 99 NÖ STROG Bruchzahlenberechnung

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9). Diese Regelung gilt für die Berechnung von Bruch... mehr lesen...


§ 95 NÖ STROG Besetzung eines Gemeinderatsmandates

(1)Absatz einsVerliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muss der Bürgermeister – wenn nicht nach Abs. 3 ein anderes Ersatzmitglied bekannt gegeben wird – jenes Ersatzmitglied der selben Wahlpartei als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der... mehr lesen...


§ 94 NÖ STROG Verzicht und Amtsverlust als Mitglied oder Vorsitzender eines Gemeinderatsausschusses

(1)Absatz einsEin Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Vertreter gerich... mehr lesen...


§ 92 NÖ STROG Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates

(1)Absatz einsDer Bürgermeister, ein Vizebürgermeister oder ein Mitglied des Stadtsenates kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muss unterschriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muss an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Vertreter gerichte... mehr lesen...


§ 91 NÖ STROG Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

(1)Absatz einsEin Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muss unterschriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen beim M... mehr lesen...


§ 88 NÖ STROG Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden

(1)Absatz einsDie Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem im § 53 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, geregelten Verfahren aufzuteilen.Die Zahl der Ausschussmitglieder ist auf die ... mehr lesen...


§ 83 NÖ STROG Wahlvorschläge

(1)Absatz einsJede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung einer Stadtsenatsstelle hat, muss für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten.(2)Absatz 2Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Stadtsenatsstellen zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der be... mehr lesen...


§ 82 NÖ STROG Wahl der Stadträte

(1)Absatz einsNach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der Mitglieder des Stadtsenates (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz. Die bei der Wahl kandidierenden Gemeinderäte können ab der Einladung zur konstituierenden Sitzung bis vor Beginn der Sitzung unterschrift... mehr lesen...


§ 81 NÖ STROG Annahme der Wahl

(1)Absatz einsDer zum Bürgermeister Gewählte hat vor dem Gemeinderat zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muss binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.(2)Absatz 2Der Bürgermeister ist ab der Annahme seiner Wahl im Amt. Sollte der B... mehr lesen...


§ 78 NÖ STROG Gelöbnis

(1)Absatz einsDer Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.(2)Absatz 2Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel ... mehr lesen...


§ 76 NÖ STROG Genehmigungspflicht

(1)Absatz einsFolgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:a)Litera aDie Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen, ausgenommen die Einräumung eines Baurechts zur Errichtung von Bauwerken nach dem NÖ Wohnungsfö... mehr lesen...


§ 71 NÖ STROG Überprüfung der Stadtgebarung

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt aufa)Litera adie Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;b)Litera bdie Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.(2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist de... mehr lesen...


§ 70 NÖ STROG Auskunfts- und Anzeigepflicht Verordnungsprüfung

(1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes über alle Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet, die veranlagten Auskünfte zu erteilen und allenfalls angeforderte Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung kann auch durch Org... mehr lesen...


§ 69 NÖ STROG Ausübung des Aufsichtsrechtes

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Aufsichtsrecht unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.(2)Absatz 2Alle Maßnahmen der Aufsicht des Landes mit Ausnahme solcher im Rahmen der Verordnungsprüf... mehr lesen...


§ 68 NÖ STROG Aufgaben der Aufsicht

(1)Absatz einsDas Land übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, dass die Stadt bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die der Stadt gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt.(2)Absatz 2Alle ... mehr lesen...


§ 66 NÖ STROG Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1)Absatz einsDer Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen und zu unterfertigen. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnung aufzun... mehr lesen...


§ 64a NÖ STROG Sonderbestimmungen für städtische Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

(1)Absatz einsDie Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten –, einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UG... mehr lesen...


§ 62d NÖ STROG Finanzierungen

(1)Absatz einsFremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer städtischen Unternehmung oder für die Beteiligung an einem sonstigen Unternehmen.(2)Absatz 2Fremdwährungsfinanzierungen... mehr lesen...


§ 61 NÖ STROG Darlehensaufnahmen

(1)Absatz einsDarlehen dürfen nur im Rahmen der Investitionstätigkeit bei entsprechender Veranschlagung aufgenommen werden. Dies insoweit als eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens durch laufende finanzwirksame Erträge erfolgt und di... mehr lesen...


§ 60 NÖ STROG Vermögen der Stadt

(1)Absatz einsDas Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Verminderung der Substanz zu erhalten. Es ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei aus den ertragsfähigen Vermögensteilen der bestmögliche Nutzen erzielt werden soll.(2)Absatz 2Zur Erneuerung von Vermögensteilen, die ersetzt... mehr lesen...


§ 67a NÖ STROG Eröffnungsbilanz

(1)Absatz einsDie Stadt hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, ... mehr lesen...


§ 58 NÖ STROG Voranschlagsprovisorium und Haushaltsermächtigung

(1)Absatz einsWenn der Voranschlag nicht bis zum Beginn des Finanzjahres beschlossen wird, kann der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für drei Monate beschließen. In diesem dürfen die Ausgaben, wenn deren Höhe nicht durch Gesetz oder Verordnung feststeht, für einen Monat ein Zwölftel der en... mehr lesen...


§ 57 NÖ STROG Voranschlagsüberschreitung und Nachtragsvoranschlag

(1)Absatz einsAusgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), und Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie unvermeidlich sind, bei der Beschlussfassung des Voransch... mehr lesen...


§ 56 NÖ STROG Beschluss des mittelfristigen Finanzplanes und des Voranschlages

(1)Absatz einsDer mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.(2)Absatz 2Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages so rechtzeitig zu erstellen, dass dieser spätestens am 1. Dezember des ablaufenden Finanzjahres im Stadtsenat vorberaten werden kann. Der Ent... mehr lesen...


§ 55 NÖ STROG Inhalt, Form und Gliederung des Voranschlages

(1)Absatz einsDer Voranschlag hat-Strichaufzählungim Ergebnisvoranschlag sämtliche zu erwartende Erträge und Aufwendungen des folgenden Finanzjahres und-Strichaufzählungim Finanzierungsvoranschlag sämtliche zu erwartende Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Finanzjahres einschließlich der ... mehr lesen...


§ 54 NÖ STROG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsstädtisches Vermögen: Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für städtische Zwecke bestimmt sind.2.Ziffer 2Investitionsnachweis: Darstellung aller vermögensändernder Maßnahmen. Maßnahmen ... mehr lesen...


§ 54c NÖ STROG Haushaltskonsolidierungskonzept

(1)Absatz einsDie Stadt hat zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben ein Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen, wenn1.Ziffer einsinnerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Finanzplanung (§ 54b) die allgemeine Haushaltsrücklage aufgebraucht wird und die gemäß § 59 g... mehr lesen...


§ 54b NÖ STROG Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen

(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu erstellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Finanzjahr des mittelfristige... mehr lesen...


§ 47 NÖ STROG Wirkungsbereich des Magistrates

(1)Absatz einsDer Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.(2)Absatz 2Der Magistrat ist außer für jene Angelegenheiten, die ihm durch andere gesetzliche Bes... mehr lesen...


§ 37 NÖ STROG Sitzungen des Stadtsenates

(1)Absatz einsDer Bürgermeister beruft den Stadtsenat nach Bedarf ein und führt den Vorsitz.(2)Absatz 2Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.(3)Absatz 3Zu einem gültigen Beschluss ist, wenn gesetzlich nicht... mehr lesen...


§ 50a NÖ STROG Kundmachungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung

(1)Absatz einsVerordnungen der Stadt in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumac... mehr lesen...


§ 32 NÖ STROG Wirkungsbereich des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist neben jenen Aufgaben, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, für folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zuständig:1.Ziffer einsdie Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Stadtsenates, die Bildung und Auflösung der Gemeinderatsaussch... mehr lesen...


§ 31 NÖ STROG Sitzungsprotokoll

(1)Absatz einsÜber jede Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat mindestens zu enthalten:a)Litera aden Nachweis über die ordnungsgemäße Einberufung der Mitglieder;b)Litera bOrt, Tag und Stunde des Beginnes und des Endes der Sitzung;c)Litera cden Namen des Vorsitzenden, de... mehr lesen...


§ 24 NÖ STROG Einberufung und Vorsitz

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.(1a)Absatz eins aFür die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werde... mehr lesen...


§ 23 NÖ STROG Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1)Absatz einsJedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesondere das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Geme... mehr lesen...


§ 11 NÖ STROG Befragungsbehörden und Verfahren

(1)Absatz einsDie Bürgerbefragung wird von den anlässlich der letzten Wahl des Gemeinderates gebildeten Wahlbehörden durchgeführt. Für das Verfahren zur Durchführung der Bürgerbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, mit der Maßgabe sinngemäß, dassDie Bürgerbefragung wird v... mehr lesen...


§ 10 NÖ STROG Ausschreibung

(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 9), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wo... mehr lesen...


§ 9 NÖ STROG Bürgerbefragung

(1)Absatz einsIn Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen. Dieser Beschluß bedarf außer im Falle des § 8 der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates. Eine Bürgerbefragung ist auch für Teile des Stadtgebietes möglich. Üb... mehr lesen...


§ 8 NÖ STROG Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung

Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungs... mehr lesen...


§ 7 NÖ STROG Verfahren des Initiativantrages

(1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4 und § 8). Ist der Initiati... mehr lesen...


§ 6 NÖ STROG Initiativrecht, Initiativantrag

(1)Absatz einsDas Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.(2)Absatz 2Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativ... mehr lesen...


NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2029 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026 § 0 gültig von 27.01.2026 bis 31.12.2028 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.01.26
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