§ 7 NÖ STROG Verfahren des Initiativantrages

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.

(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.

(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.

(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass

-

die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und

-

die Gründe dafür anzugeben.

  1. (1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4 und § 8). Ist der Initiativantrag (§ 6 Abs. 4) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (§ 8) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8,). Ist der Initiativantrag (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (Paragraph 8,) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
  2. (2)Absatz 2Ist der Initiativantrag ausreichend unterstützt, hat der Magistrat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
    • -Strichaufzählungder Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entspricht,der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entspricht,
    • -Strichaufzählunges sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
    • -Strichaufzählunger individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
    • -Strichaufzählungdas angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet keine Anwendung), oderdas angerufene Organ nicht zuständig ist (Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, findet keine Anwendung), oder
    • -Strichaufzählungder Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
    Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Stadtsenates, hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.

(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.

(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.

(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass

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die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und

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die Gründe dafür anzugeben.

  1. (1)Absatz einsDer Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4 und § 8). Ist der Initiativantrag (§ 6 Abs. 4) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (§ 8) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen. Die Stadtwahlbehörde stellt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 8,). Ist der Initiativantrag (Paragraph 6, Absatz 4,) oder der Initiativantrag auf Anordnung einer Bürgerbefragung (Paragraph 8,) nicht ausreichend unterstützt, hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass aus diesem Grund die Behandlung des Initiativantrages unterbleibt.
  2. (2)Absatz 2Ist der Initiativantrag ausreichend unterstützt, hat der Magistrat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
    • -Strichaufzählungder Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entspricht,der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entspricht,
    • -Strichaufzählunges sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt,
    • -Strichaufzählunger individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft,
    • -Strichaufzählungdas angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet keine Anwendung), oderdas angerufene Organ nicht zuständig ist (Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, findet keine Anwendung), oder
    • -Strichaufzählungder Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
    Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
  3. (3)Absatz 3Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Stadtsenates, hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
  4. (4)Absatz 4Der Magistrat hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen.

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