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(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.
(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.
(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.
(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass
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(2) Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.
(3) Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.
(4) Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.
(5) Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass
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