§ 71 NÖ STROG Überprüfung der Stadtgebarung

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf

a)

die Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;

b)

die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf
    1. a)Litera adie Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;
    2. b)Litera bdie Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
    zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Stadt als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Stadt als Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf

a)

die Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;

b)

die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf
    1. a)Litera adie Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;
    2. b)Litera bdie Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
    zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Stadt als Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Nach der Behandlung im Gemeinderat ist das Ergebnis der Überprüfung samt der allfälligen Gegenäußerung vom Bürgermeister im Internet zu veröffentlichen und für mindestens zwei Jahre im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten. Insoweit dies zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz - IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, erforderlich ist, sind die hiervon betroffenen Teile vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen oder zu entfernen. Die Stadt als Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35., ist berechtigt zum Zweck der Veröffentlichung personenbezogene Daten (Vor- und Nachname) zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald diese für den genannten Zweck nicht mehr benötigt werden, insbesondere wenn die Daten aus Gründen des Artikel 17, Absatz 3, Litera e, DSGVO nicht mehr erforderlich sind, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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