§ 71 NÖ STROG (weggefallen)

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf

a)

die Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;

b)

die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt§ 71 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.01.2026
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf

a)

die Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften;

b)

die Einhaltung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Prüfbericht) wird dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt§ 71 NÖ STROG seit 26.01.2026 weggefallen. Der Bürgermeister hat die Maßnahmen, die er auf Grund des Prüfberichtes getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichtes der Landesregierung mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten